Tools:
Update via:
§ 16 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVVDV)
§ 16 Studienberatung
§ 16 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Während der gesamten Studienzeit werden modulspezifische und allgemeine Studienberatungen angeboten. 2Die modulspezifische Fachstudienberatung wird von den Fachdozentinnen oder den Fachdozenten durchgeführt, die in dem Modul lehren. 3Die allgemeine Studienberatung wird in den Bildungsbereichen der Träger des Fachbereichs Sozialversicherung durchgeführt.
Zitierungen von § 16 GntDSVVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 GntDSVVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GntDSVVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 36 GntDSVVDV Übergangsregelung
... weiter anzuwenden, dass an Stelle des § 13 Absatz 2 Nummer 2, der §§ 14 bis 19 Absatz 1, 3 bis 5, des § 20 Absatz 1, 2 Satz 3 und Absätze 4 bis 6 und der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16663/a319350.htm