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§ 16 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVVDV)

V. v. 17.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 330
Geltung ab 01.09.2024; FNA: 2030-8-5-30 Beamte

§ 16 Studienberatung



1Während der gesamten Studienzeit werden modulspezifische und allgemeine Studienberatungen angeboten. 2Die modulspezifische Fachstudienberatung wird von den Fachdozentinnen oder den Fachdozenten durchgeführt, die in dem Modul lehren. 3Die allgemeine Studienberatung wird in den Bildungsbereichen der Träger des Fachbereichs Sozialversicherung durchgeführt.



 

Zitierungen von § 16 GntDSVVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 GntDSVVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GntDSVVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 36 GntDSVVDV Übergangsregelung
... weiter anzuwenden, dass an Stelle des § 13 Absatz 2 Nummer 2, der §§ 14 bis 19 Absatz 1, 3 bis 5, des § 20 Absatz 1, 2 Satz 3 und Absätze 4 bis 6 und der ...