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§ 5 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVVDV)
§ 5 Erholungsurlaub
Die Zeiten des Erholungsurlaubs bestimmt
- 1.
- während der Fachstudien der Fachbereich Sozialversicherung und
- 2.
- während der Praktika die Einstellungsbehörde in Abstimmung mit dem Fachbereich Sozialversicherung.
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