Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 21 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVVDV)

V. v. 17.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 330
Geltung ab 01.09.2024; FNA: 2030-8-5-30 Beamte

§ 21 Prüfungsausschuss und Prüfungsamt



(1) Die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See richten beim Fachbereich Sozialversicherung der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung für die Prüfungsangelegenheiten im Zusammenhang mit der Durchführung des Bachelorstudiengangs „Sozialversicherungsrecht" einen gemeinsamen Prüfungsausschuss und ein gemeinsames Prüfungsamt ein.

(2) 1Der Prüfungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Er beschließt in den von dieser Verordnung vorgesehenen Fällen die Prüfungsrichtlinien und berät halbjährlich den Bericht des Prüfungsamtes über die bis dahin jeweils durchgeführten Prüfungen. 3Der Prüfungsausschuss ist Widerspruchsbehörde für alle Entscheidungen des Prüfungsamtes.

(3) 1Vorsitzende oder Vorsitzender des Prüfungsausschusses ist die Dekanin oder der Dekan des Fachbereiches. 2Der Prüfungsausschuss setzt sich des Weiteren zusammen aus

1.
je einer Angehörigen oder einem Angehörigen des höheren Dienstes der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und

2.
vier Lehrenden des Fachbereichs, von denen mindestens eine Lehrende oder ein Lehrender der Gruppe der Professorinnen und Professoren angehört, und

3.
je einer Angehörigen oder einem Angehörigen des höheren oder gehobenen Dienstes der Träger der Deutschen Rentenversicherung, die Studierende an den Fachbereich Sozialversicherung entsenden, in beratender Funktion ohne Stimmrecht.

(4) 1Für jedes in Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und 2 benannte Mitglied wird eine Vertretung bestimmt. 2Die Mitglieder sowie ihre Vertretungen mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden werden von der obersten Dienstbehörde für vier Jahre bestellt. 3Wiederbestellung ist zulässig, für die Mitglieder und ihre Vertretungen nach § 21 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 jedoch nur einmal.

(5) 1Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzenden ein Mitglied nach § 21 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und zwei Mitglieder nach § 21 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 anwesend sind. 2Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(6) 1Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. 2Die jeweiligen Vertretungen der Mitglieder nehmen nur im Vertretungsfall teil. 3Die in den Fachbereichsrat entsandten Studierenden können ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Prüfungsausschusses teilnehmen. 4Eine Teilnahme ist ausgeschlossen, wenn der Prüfungsausschuss Angelegenheiten berät oder Beschlüsse fasst, die

1.
die Festlegung von Prüfungsaufgaben betreffen oder

2.
die Prüfungen der entsandten Studierenden selbst betreffen.

(7) 1Das Prüfungsamt mit Sitz in Berlin und mit einer selbständigen Zweigstelle in Bochum ist für die Organisation und Durchführung der Prüfungen zuständig. 2Das Prüfungsamt ist bei Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden. 3Es entscheidet insbesondere über

1.
die Bestellung von Prüferinnen und Prüfern für die Modulprüfungen,

2.
die Gewährung eines Nachteilsausgleichs,

3.
das Vorliegen von Prüfungsunfähigkeit,

4.
das Vorliegen von Täuschungen und

5.
die Festlegung von Prüfungsergebnissen.



 

Zitierungen von § 21 GntDSVVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 GntDSVVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GntDSVVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 GntDSVVDV Prüfungsausschuss und Prüfungsamt
... Wiederbestellung ist zulässig, für die Mitglieder und ihre Vertretungen nach § 21 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 jedoch nur einmal. (5) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, ... ist beschlussfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzenden ein Mitglied nach § 21 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und zwei Mitglieder nach § 21 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 anwesend sind. Der ... dem Vorsitzenden ein Mitglied nach § 21 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und zwei Mitglieder nach § 21 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 anwesend sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; ...
§ 36 GntDSVVDV Übergangsregelung
... vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1752) der § 15 Absatz 2 Nummer 2, die §§ 20 bis 23, der § 24 Absatz 1, 3 bis 7, der § 25 Absatz 1, 2 Satz 3, Absatz 4, 5, 6 und 7 ...