§ 12 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVVDV)

V. v. 17.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 330
Geltung ab 01.09.2024; FNA: 2030-8-5-30 Beamte

§ 12 Dauer und Aufbau des Studiums



(1) 1Das Studium dauert in der Regel drei Jahre. 2Es umfasst 21 Monate Fachstudien am Fachbereich Sozialversicherung sowie 15 Monate praxisintegrierte Studienphasen bei der Einstellungsbehörde.

(2) Das Studium gliedert sich in neun Trimester:

Trimester Fachstudium/praxisintegrierte Studienphasen
14 Monate Fachstudium
24 Monate Fachstudium
34 Monate praxisintegrierte Studienphasen
44 Monate Fachstudium
54 Monate praxisintegrierte Studienphasen
64 Monate Fachstudium
74 Monate praxisintegrierte Studienphasen
83 Monate Fachstudium und 1 Monat Bachelorarbeit
91 Monat Bachelorarbeit und 3 Monate praxisintegrierte Studienphasen




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