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§ 26 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVVDV)

V. v. 17.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 330
Geltung ab 01.09.2024; FNA: 2030-8-5-30 Beamte

§ 26 Verteidigung der Bachelorarbeit



(1) Zur Verteidigung der Bachelorarbeit werden Studierende zugelassen, wenn ihre Bachelorarbeit mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden ist.

(2) 1Die Verteidigung der Bachelorarbeit besteht aus einer Präsentation der Bachelorarbeit sowie einem wissenschaftlichen Gespräch mit den Prüfenden. 2Die Verteidigung dauert mindestens 20 Minuten und soll nicht länger als 30 Minuten dauern. 3Die Verteidigung kann auf Antrag der Prüfenden beim Prüfungsamt unter Nutzung von Videokonferenztechnik durchgeführt werden. 4Der Termin der Verteidigung wird vom Prüfungsamt festgesetzt.

(3) In der Präsentation der Bachelorarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie sicheres Wissen auf den bearbeiteten Themengebieten besitzen und fähig sind, die angewandten Methoden und erzielten Ergebnisse zu erläutern und zu begründen.

(4) In dem wissenschaftlichen Gespräch sollen die Studierenden die Bedeutung des bearbeiteten Themas begründen und wesentliche Aussagen der Bachelorarbeit vertreten sowie ihr Vorgehen begründen und ihre Ergebnisse erläutern.

(5) 1Die Verteidigung ist hochschulöffentlich, wenn die oder der Studierende nicht widerspricht. 2Das Prüfungsamt entscheidet über die Zulassung der Zuhörerinnen und Zuhörer. 3Es sollen nicht mehr als fünf Zuhörerinnen und Zuhörer zugelassen werden.



 

Zitierungen von § 26 GntDSVVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 GntDSVVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GntDSVVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 28 GntDSVVDV Multiple-Choice-Aufgaben
... entsprechend den Absätzen 2 bis 6 bewertet und die übrigen Leistungen nach § 26 . (8) Multiple-Choice-Aufgaben können elektronisch gestellt, beantwortet ...
§ 32 GntDSVVDV Wiederholung von Prüfungen
... Satz 1 und 3 gilt entsprechend. Für die Wiederholung gelten die §§ 25 und 26 ...
§ 36 GntDSVVDV Übergangsregelung
... der § 24 Absatz 1, 3 bis 7, der § 25 Absatz 1, 2 Satz 3, Absatz 4, 5, 6 und 7 und die §§ 26 bis 35 dieser Verordnung anzuwenden ...