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§ 13 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVVDV)
§ 13 Studieninhalte
§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert
Das Fachstudium umfasst mindestens folgende Inhalte:
- 1.
- Rechtswissenschaften mit den Schwerpunkten Sozialrecht, insbesondere Sozialversicherungsrecht und Sozialverwaltungsverfahrensrecht, sowie mit den weiteren Schwerpunkten allgemeines Verwaltungsrecht, Verfassungsrecht, Europarecht, Recht der betrieblichen und privaten Altersvorsorge und Grundlagen des Privatrechts,
- 2.
- Verwaltungswissenschaft mit den Schwerpunkten Verwaltungslehre sowie Informations- und Kommunikationstechnologie,
- 3.
- Wirtschaftswissenschaften mit den Schwerpunkten Verwaltungsbetriebswirtschaft, Volkswirtschaft und öffentliche Finanzwirtschaft,
- 4.
- Sozialwissenschaften mit den Schwerpunkten Arbeits-, Organisations- und Sozialpsychologie sowie Soziologie und Politologie.
Zitierungen von § 13 GntDSVVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 GntDSVVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GntDSVVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 36 GntDSVVDV Übergangsregelung
... 20. November 2014 (BGBl. I S. 1752) mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass an Stelle des § 13 Absatz 2 Nummer 2 , der §§ 14 bis 19 Absatz 1, 3 bis 5, des § 20 Absatz 1, 2 Satz 3 und Absätze 4 ...
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