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§ 30 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVVDV)

V. v. 17.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 330
Geltung ab 01.09.2024; FNA: 2030-8-5-30 Beamte

§ 30 Täuschung und Ordnungsverstoß bei Prüfungen



(1) 1Studierenden, die bei einer Prüfung täuschen, eine Täuschung versuchen oder daran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung des Prüfungsamtes gestattet werden. 2Bei einem erheblichen Verstoß können sie von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. 3Über das Vorliegen und die Folgen eines Verstoßes während einer mündlichen Prüfung entscheiden die Prüfenden gemeinsam.

(2) 1Das Prüfungsamt kann je nach Schwere des Verstoßes die Wiederholung der Prüfung anordnen oder die Prüfung für endgültig nicht bestanden erklären. 2Dies gilt auch, wenn der Ordnungsverstoß erst nach Beendigung der Prüfung festgestellt wird.

(3) 1Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der Bachelorprüfung festgestellt, kann das Prüfungsamt die Prüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der Aushändigung des Abschlusszeugnisses für nicht bestanden erklären. 2In diesem Fall sind das Abschlusszeugnis und die Bachelorurkunde zurückzugeben.

(4) 1Absatz 3 Satz 1 ist nicht auf die Bachelorarbeit anzuwenden. 2Wird eine Täuschung bei der Bachelorarbeit erst nach Abschluss der Bachelorprüfung festgestellt, kann das Prüfungsamt jederzeit die Prüfung für nicht bestanden erklären.

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Zitierungen von § 30 GntDSVVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 GntDSVVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GntDSVVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 36 GntDSVVDV Übergangsregelung
... Absatz 1, 3 bis 7, der § 25 Absatz 1, 2 Satz 3, Absatz 4, 5, 6 und 7 und die §§ 26 bis 35 dieser Verordnung anzuwenden ...