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§ 34 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVVDV)

V. v. 17.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 330
Geltung ab 01.09.2024; FNA: 2030-8-5-30 Beamte

§ 34 Abschlusszeugnis, Urkunde, Diploma Supplement



(1) Wer die Bachelorprüfung bestanden hat, erhält

1.
ein Abschlusszeugnis,

2.
eine Bachelorurkunde und

3.
eine Diploma Supplement.

(2) Das Abschlusszeugnis enthält

1.
die Feststellung, dass die oder der Studierende die Laufbahnprüfung bestanden und die Befähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes erlangt hat,

2.
die Note der Bachelorprüfung und die erworbenen Rangpunkte,

3.
das Thema und die Note der Bachelorarbeit, die erworbenen ECTS-Leistungspunkte sowie die erworbenen Rangpunkte und

4.
die Gewichtung der einzelnen Prüfungsergebnisse nach § 33 Absatz 2 Satz 1.

(3) Die Bachelorurkunde enthält neben der Angabe des Studiengangs den verliehenen akademischen Grad „Bachelor of Laws (LL. B.)".

(4) 1Das Diploma Supplement wird in deutscher und in englischer Sprache ausgestellt. 2Es enthält:

1.
die Angabe des Abschlusses „Sozialversicherungsrecht" LL. B.,

2.
die Bezeichnungen der abgeschlossenen Module und die in den einzelnen Modulen erworbenen ECTS-Leistungspunkte sowie

3.
die relative Note nach der studiengangbezogenen ECTS-Einstufungstabelle.

(5) 1Wer die Bachelorprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsausschuss einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid über die nicht bestandene Bachelorprüfung sowie eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen, aus der die absolvierten Module, deren Bewertung und die erworbenen ECTS-Leistungspunkte hervorgehen. 2Ein elektronischer Bescheid ist in einer der Formen zu erlassen, die das Verwaltungsverfahrensgesetz für den elektronischen Schriftformersatz vorsieht.



 

Zitierungen von § 34 GntDSVVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 GntDSVVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GntDSVVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 36 GntDSVVDV Übergangsregelung
... Absatz 1, 3 bis 7, der § 25 Absatz 1, 2 Satz 3, Absatz 4, 5, 6 und 7 und die §§ 26 bis 35 dieser Verordnung anzuwenden ...