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§ 35 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVVDV)

V. v. 17.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 330
Geltung ab 01.09.2024; FNA: 2030-8-5-30 Beamte

§ 35 Prüfungsakten



(1) Zur Prüfungsakte zu nehmen sind

1.
die schriftlichen Prüfungsleistungen und die dazu gegebenenfalls erstellten Bewertungen,

2.
die Protokolle der mündlichen Prüfungsleistungen,

3.
das Gutachten zur Bewertung der Bachelorarbeit sowie

4.
eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheides über das Nichtbestehen der Bachelorprüfung.

(2) 1Das Prüfungsamt Berlin bewahrt zur Gewährleistung der Nachprüfbarkeit von Prüfungsentscheidungen nach Beendigung des Studiums die Prüfungsakten mindestens fünf und höchstens zehn Jahre auf. 2Davon abweichend gelten folgende Aufbewahrungsfristen:

1.
ein Jahr für schriftliche Prüfungsleistungen ohne die Bewertungen und

2.
40 Jahre für das Abschlusszeugnis und die Bachelorurkunde 40 Jahre.

3Die Prüfungsakten sind nach Ablauf der jeweiligen Frist zu vernichten oder, im Fall elektronischer Akten, zu löschen.

(3) 1Nach Abschluss jeder Prüfung können die Studierenden Einsicht in ihre Prüfungsakten nehmen. 2Die Bachelorarbeit und das Gutachten können erst nach der Verteidigung der Bachelorarbeit eingesehen werden.



 

Zitierungen von § 35 GntDSVVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 GntDSVVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GntDSVVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 36 GntDSVVDV Übergangsregelung
... 1, 3 bis 7, der § 25 Absatz 1, 2 Satz 3, Absatz 4, 5, 6 und 7 und die §§ 26 bis 35 dieser Verordnung anzuwenden ...