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§ 35 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVVDV)
§ 35 Prüfungsakten
§ 35 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zur Prüfungsakte zu nehmen sind
- 1.
- die schriftlichen Prüfungsleistungen und die dazu gegebenenfalls erstellten Bewertungen,
- 2.
- die Protokolle der mündlichen Prüfungsleistungen,
- 3.
- das Gutachten zur Bewertung der Bachelorarbeit sowie
- 4.
- eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheides über das Nichtbestehen der Bachelorprüfung.
(2) 1Das Prüfungsamt Berlin bewahrt zur Gewährleistung der Nachprüfbarkeit von Prüfungsentscheidungen nach Beendigung des Studiums die Prüfungsakten mindestens fünf und höchstens zehn Jahre auf. 2Davon abweichend gelten folgende Aufbewahrungsfristen:
- 1.
- ein Jahr für schriftliche Prüfungsleistungen ohne die Bewertungen und
- 2.
- 40 Jahre für das Abschlusszeugnis und die Bachelorurkunde 40 Jahre.
(3) 1Nach Abschluss jeder Prüfung können die Studierenden Einsicht in ihre Prüfungsakten nehmen. 2Die Bachelorarbeit und das Gutachten können erst nach der Verteidigung der Bachelorarbeit eingesehen werden.
Zitierungen von § 35 GntDSVVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 GntDSVVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GntDSVVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 36 GntDSVVDV Übergangsregelung
... 1, 3 bis 7, der § 25 Absatz 1, 2 Satz 3, Absatz 4, 5, 6 und 7 und die §§ 26 bis 35 dieser Verordnung anzuwenden ...
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