Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 7 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVVDV)

V. v. 17.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 330
Geltung ab 01.09.2024; FNA: 2030-8-5-30 Beamte

§ 7 Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren



(1) 1Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Einstellungsbehörde aufgrund eines Auswahlverfahrens. 2In diesem wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den Vorbereitungsdienst geeignet sind.

(2) 1Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt. 2Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der Studienplätze, kann die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Auswahlverfahren beschränkt werden. 3Es sind jedoch mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zum Auswahlverfahren zuzulassen, wie Studienplätze zur Verfügung stehen. 4In diesem Fall wird zum Auswahlverfahren zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist.

(3) Wird die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Auswahlverfahren nach § 10a Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung beschränkt, so werden schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und diesen gleichgestellte Bewerberinnen und Bewerber mit Behinderungen zusätzlich und ohne Beschränkung zum Auswahlverfahren zugelassen, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen.

(4) 1Wer zum Auswahlverfahren nicht zugelassen wird oder daran erfolglos teilgenommen hat, erhält eine schriftliche oder elektronische Mitteilung über die Ablehnung. 2Eingereichte Bewerbungsunterlagen werden entsprechend der Datenschutzgrundverordnung spätestens ein Jahr nach der Ablehnung vernichtet oder im Falle elektronischer Bewerbungsunterlagen gelöscht.

Anzeige