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Zitierungen von § 21 GntDSVVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 GntDSVVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GntDSVVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 GntDSVVDV Prüfungsausschuss und Prüfungsamt
... Wiederbestellung ist zulässig, für die Mitglieder und ihre Vertretungen nach § 21 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 jedoch nur einmal. (5) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, ... ist beschlussfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzenden ein Mitglied nach § 21 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und zwei Mitglieder nach § 21 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 anwesend sind. Der ... dem Vorsitzenden ein Mitglied nach § 21 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und zwei Mitglieder nach § 21 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 anwesend sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; ...
§ 36 GntDSVVDV Übergangsregelung
... vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1752) der § 15 Absatz 2 Nummer 2, die §§ 20 bis 23, der § 24 Absatz 1, 3 bis 7, der § 25 Absatz 1, 2 Satz 3, Absatz 4, 5, 6 und 7 ...
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