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§ 19 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVVDV)
§ 19 Anrechnung von außerhochschulisch erworbenen Kompetenzen
§ 19 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Kenntnisse und Fähigkeiten, die nicht an einer Hochschule erworben worden sind sowie Prüfungsleistungen, die vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt worden sind, können auf Antrag grundsätzlich bis zu einer Höchstgrenze von 50 Prozent auf das Studium angerechnet werden, wenn sie nach Inhalt und Niveau dem zu ersetzenden Teil des Studiums gleichwertig sind.
(2) § 18 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Zitierungen von § 19 GntDSVVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 GntDSVVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GntDSVVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 36 GntDSVVDV Übergangsregelung
... weiter anzuwenden, dass an Stelle des § 13 Absatz 2 Nummer 2, der §§ 14 bis 19 Absatz 1, 3 bis 5 , des § 20 Absatz 1, 2 Satz 3 und Absätze 4 bis 6 und der §§ 21 bis 30 der ...
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