Tools:
Update via:
§ 22 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVVDV)
§ 22 Prüferinnen und Prüfer
§ 22 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Das Prüfungsamt bestellt die Prüferinnen und Prüfer für die Modulprüfungen, die Bachelorarbeit und die Verteidigung der Bachelorarbeit. 2Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden. 3Zu Prüferinnen und Prüfern für die Modulprüfungen in den Fachstudien werden Lehrende des Fachbereichs Sozialversicherung bestellt. 4Für die Bewertung von Modulprüfungen in den praxisintegrierten Studienphasen schlagen die Einstellungsbehörden dem Prüfungsamt Prüfende vor. 5Die Prüferinnen und Prüfer müssen mindestens einen Bachelorabschluss oder eine gleichwertige akademische Qualifikation besitzen. 6Für die Abnahme der Modulprüfungen in den praxisintegrierten Studienphasen können dem Prüfungsamt auch Prüferinnen oder Prüfer vorgeschlagen werden, die einen nach dem Deutschen Qualifikationsrahmen, Liste der zugeordneten Qualifikationen, die in der jeweils aktuellen Fassung auf der Internetseite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung veröffentlicht ist, dem Niveau 6 entsprechenden Abschluss und die erforderliche Fachkompetenz nachweisen können. 7Die Liste der zugeordneten Qualifikationen wird beim Fachbereich Sozialversicherung in der jeweils geltenden Fassung in unveränderlicher Form vorgehalten und archiviert.
(2) 1Für jede Modulprüfung werden Prüferinnen und Prüfer bestellt. 2Die Prüferinnen und Prüfer sollen in dem zu prüfenden Modul gelehrt haben. 3Mündliche Prüfungsleistungen in den Modulprüfungen werden von zwei Prüferinnen oder Prüfern bewertet. 4Mündliche Prüfungsleistungen, die nicht in Form einer Einzelprüfung oder in einer Gruppe mit weniger als fünf Prüflingen abgenommen werden, können, sofern es sich nicht um eine Wiederholungsprüfung handelt, auch von einer Prüferin oder einem Prüfer bewertet werden. 5Schriftliche Prüfungsleistungen, die mit weniger als fünf Rangpunkten (§ 27 Absatz 1) oder mit „nicht bestanden" bewertet werden, sind von einer Zweitprüferin oder einem Zweitprüfer zu bewerten.
(3) 1Für die Bewertung der Bachelorarbeit und der Verteidigung der Bachelorarbeit bestellt das Prüfungsamt mit der Vergabe des Bachelorthemas zwei Prüferinnen oder Prüfer wobei
- 1.
- mindestens eine Prüferin oder ein Prüfer Lehrende oder Lehrender des Fachbereichs Sozialversicherung sein muss und
- 2.
- mindestens eine Prüferin oder ein Prüfer dem höheren Dienst angehören soll.
(4) 1Werden für schriftliche Prüfungen zwei Prüferinnen oder Prüfer bestellt, legt das Prüfungsamt fest, wer Erstprüferin oder Erstprüfer und wer Zweitprüferin oder Zweitprüfer ist. 2Die Prüferinnen oder Prüfer bewerten die Prüfung, die Teilprüfung oder einen Prüfungsteil unabhängig voneinander. 3Die Zweitprüferin oder der Zweitprüfer darf Kenntnis von der Bewertung der Erstprüferin oder des Erstprüfers haben.
Anzeige
Zitierungen von § 22 GntDSVVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 GntDSVVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GntDSVVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 36 GntDSVVDV Übergangsregelung
... vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1752) der § 15 Absatz 2 Nummer 2, die §§ 20 bis 23, der § 24 Absatz 1, 3 bis 7, der § 25 Absatz 1, 2 Satz 3, Absatz 4, 5, 6 und 7 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16663/a319356.htm