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§ 6 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVVDV)
§ 6 Nutzung des elektronischen Informations- und Kommunikationssystems
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Soweit die Hochschule und die jeweilige Einstellungsbehörde den Studierenden die für die Organisation und Durchführung des Studiums einschließlich der Prüfungsverfahren notwendigen Informationen über ein elektronisches Informations- und Kommunikationssystem zur Verfügung stellen, sind die Studierenden verpflichtet, diese abzurufen.
(2) Der sorgfältige Umgang mit dem passwortgeschützten Zugang zu diesem System und den daraus abgerufenen Daten sowie die Pflege des eigenen Datenprofils obliegen den Studierenden.
Zitierungen von § 6 GntDSVVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 GntDSVVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GntDSVVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 23 GntDSVVDV Prüfungsgrundsätze
... werden durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid bekannt gegeben. Es gilt § 6 Absatz 1 ...
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