§ 31 Störungen
1Fühlt sich eine Studierende oder ein Studierender während einer Prüfung durch äußere Einwirkungen erheblich gestört, hat sie oder er dies unverzüglich den Aufsichtführenden mitzuteilen. 2Nach Beendigung der Prüfung können Störungen nicht mehr geltend gemacht werden. 3Näheres regelt der Prüfungsausschuss in einer Richtlinie.
interne Verweise
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