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§ 32 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVVDV)
§ 32 Wiederholung von Prüfungen
§ 32 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Eine nicht bestandene Modulprüfung kann einmal wiederholt werden. 2Darüber hinaus kann eine nicht bestandene Modulprüfung jeweils in einem Pflichtmodul und in einem Wahlpflichtmodul ein zweites Mal wiederholt werden. 3Ist auch die Wiederholung erfolglos, ist das Studium beendet. 4Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Teilprüfungen, sind nur die Teilprüfungen zu wiederholen, die nicht bestanden sind.
(2) Der Wiederholungstermin soll innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durch das Prüfungsamt festgelegt werden.
(3) Ein Praxisbericht, ein reflektierter Praxisbericht, ein Projektbericht oder ein Lernjournal werden wiederholt, indem sie nachgebessert werden.
(4) Nehmen weniger als 50 Prüflinge an der Wiederholung einer Klausur in Multiple-Choice-Form oder mit Multiple-Choice-Anteilen teil, so ist diese Prüfung ohne Multiple-Choice-Aufgaben zu wiederholen.
(5) Wenn die Modulprüfung in einem Praktikum in einer Praktikumsbeurteilung besteht und die oder der Studierende weniger als fünf Rangpunkte erreicht hat, wird die Prüfung in Form eines Fachgespräches wiederholt.
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Zitierungen von § 32 GntDSVVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 GntDSVVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GntDSVVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 36 GntDSVVDV Übergangsregelung
... Absatz 1, 3 bis 7, der § 25 Absatz 1, 2 Satz 3, Absatz 4, 5, 6 und 7 und die §§ 26 bis 35 dieser Verordnung anzuwenden ...
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