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§ 23 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVVDV)
§ 23 Prüfungsgrundsätze
§ 23 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die zu überprüfenden fachlichen und überfachlichen Lernziele und Kompetenzen sind durch das Modulhandbuch in der jeweils geltenden Fassung festgelegt.
(2) 1Eine Prüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden ist. 2Die Prüfungen in den Wahlpflichtmodulen werden nur mit „bestanden" oder „nicht bestanden" bewertet.
(3) 1Bei der Bewertung von Prüfungsleistungen sind neben den fachlichen Leistungen auch die überfachlichen Leistungen mit geeigneten Bewertungskriterien zu berücksichtigen. 2Einzelheiten zu den Anforderungen und dem Umfang der Prüfung sowie die Bewertungskriterien werden in einer Richtlinie des Prüfungsausschusses näher bestimmt.
(4) 1Gegenstand, wesentlicher Verlauf und Ergebnis einer mündlichen Prüfung werden protokolliert. 2Das Protokoll ist von den Prüfenden zu unterzeichnen.
(5) 1Die Prüfungsergebnisse werden durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid bekannt gegeben. 2Es gilt § 6 Absatz 1.
Zitierungen von § 23 GntDSVVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 GntDSVVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GntDSVVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 36 GntDSVVDV Übergangsregelung
... vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1752) der § 15 Absatz 2 Nummer 2, die §§ 20 bis 23 , der § 24 Absatz 1, 3 bis 7, der § 25 Absatz 1, 2 Satz 3, Absatz 4, 5, 6 und 7 und die ...
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