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§ 25 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVVDV)
§ 25 Bachelorarbeit
§ 25 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Durch die Bachelorarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie fähig sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine für die Studienziele relevante Problemstellung mit wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten. 2Form und Inhalt der Bachelorarbeit regelt der Prüfungsausschuss in einer Richtlinie.
(2) 1Die Bachelorarbeit wird trimesterübergreifend im achten und neunten Trimester angefertigt. 2Die Bearbeitungszeit beträgt insgesamt zwei Monate. 3In dieser Zeit sind die Studierenden von der Anwesenheitspflicht befreit und von anderen Studienaufgaben mit Ausnahme der Teilnahme an Wiederholungsprüfungen freigestellt. 4Bei der Anfertigung der Bachelorarbeit werden die Studierenden von der Erstprüferin oder dem Erstprüfer betreut.
(3) 1Das Thema der Bachelorarbeit wird beim Prüfungsausschuss auf Vorschlag einer oder eines Lehrenden der Hochschule oder auf Vorschlag der Einstellungsbehörde nach Anhörung der oder des Studierenden eingereicht. 2Nach Beratung über das Thema durch den Prüfungsausschuss gibt dieser das Thema zur fristgerechten Ausgabe an das Prüfungsamt weiter. 3Den Studierenden ist ab dem sechsten Trimester Gelegenheit zu geben, einer Lehrenden oder einem Lehrenden eigene Themenvorschläge zu unterbreiten. 4Mit der Ausgabe des Themas beginnt die Bearbeitungszeit für die Bachelorarbeit. 5Thema und Ausgabezeitpunkt sind vom Prüfungsamt so zu dokumentieren, dass nicht erkennbare Veränderungen nach dem Stand der Technik ausgeschlossen sind.
(4) Nach Ausgabe des Themas der Bachelorarbeit ist eine Änderung des Themas nicht mehr zulässig.
(5) 1Die Bachelorarbeit ist beim Prüfungsamt abzugeben. 2Bei der Abgabe müssen die Studierenden schriftlich versichern, dass sie die Bachelorarbeit selbständig und ohne fremde Mitwirkung verfasst und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt haben. 3Die Abgabe ist vom Prüfungsamt zu dokumentieren.
(6) Die Bewertung in der Form eines Gutachtens soll innerhalb von sechs Wochen abgeschlossen sein.
(7) 1Die Einstellungsbehörden können die Bachelorarbeit ohne Angabe des Namens der Verfasserin oder des Verfassers sowie ohne Angabe des Namens der Gutachterinnen und Gutachter in einer Sammlung veröffentlichen. 2Wenn die Verfasserin oder der Verfasser zustimmt, erfolgt die Veröffentlichung mit Namensnennung. 3Dies gilt ebenso für die Gutachterinnen und Gutachter.
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Zitierungen von § 25 GntDSVVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 GntDSVVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GntDSVVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 29 GntDSVVDV Verhinderung, Rücktritt, Säumnis und Verspätung
... nachgeholt werden. Für die Bachelorarbeit wird ein anderes Thema nach § 25 Absatz 3 bestimmt. (4) Wird eine Prüfung oder eine Teilprüfung ohne wichtigen Grund ...
§ 32 GntDSVVDV Wiederholung von Prüfungen
... Absatz 1 Satz 1 und 3 gilt entsprechend. Für die Wiederholung gelten die §§ 25 und ...
§ 36 GntDSVVDV Übergangsregelung
... der § 15 Absatz 2 Nummer 2, die §§ 20 bis 23, der § 24 Absatz 1, 3 bis 7, der § 25 Absatz 1, 2 Satz 3, Absatz 4, 5, 6 und 7 und die §§ 26 bis 35 dieser Verordnung anzuwenden ...
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