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§ 15 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVVDV)

V. v. 17.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 330
Geltung ab 01.09.2024; FNA: 2030-8-5-30 Beamte

§ 15 Praxisintegrierte Studienphasen



(1) 1Während der praxisintegrierten Studienphasen erwerben die Studierenden berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten, vertiefen die in den Fachstudien erworbenen wissenschaftlichen Kenntnisse und lernen, diese in der Praxis anzuwenden. 2Darüber hinaus sollen sie die Fähigkeit zur Kommunikation und Kooperation und insbesondere zur Teamarbeit erlangen.

(2) 1Die praxisintegrierten Studienphasen finden grundsätzlich bei der Einstellungsbehörde statt. 2Sie können auch absolviert werden bei:

1.
einem anderen Träger der Sozialversicherung oder

2.
einem Verband mit Bezug zur Sozialversicherung oder

3.
in der Privatwirtschaft mit Bezug zur Sozialversicherung oder

4.
in der öffentlichen Verwaltung mit Bezug zur Sozialversicherung im In- und Ausland.

3Die Zuweisung erfolgt durch die Einstellungsbehörde.

(3) Die praxisintegrierten Studienphasen werden von der Einstellungsbehörde in Abstimmung mit der Hochschule organisiert und durchgeführt.



 

Zitierungen von § 15 GntDSVVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 GntDSVVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GntDSVVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 36 GntDSVVDV Übergangsregelung
... weiter anzuwenden, dass an Stelle des § 13 Absatz 2 Nummer 2, der §§ 14 bis 19 Absatz 1, 3 bis 5, des § 20 Absatz 1, 2 Satz 3 und Absätze 4 bis 6 und der ... Dienst des Bundes in der Sozialversicherung vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1752) der § 15 Absatz 2 Nummer 2 , die §§ 20 bis 23, der § 24 Absatz 1, 3 bis 7, der § 25 Absatz 1, 2 Satz 3, ...