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§ 17 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVVDV)

V. v. 17.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 330
Geltung ab 01.09.2024; FNA: 2030-8-5-30 Beamte

§ 17 Bestimmungen für den Krisenfall



(1) 1Sofern die Präsenzlehre und die Präsenzprüfungen aufgrund höherer Gewalt, behördlicher Anordnung, gesetzlicher Verpflichtung oder anderweitiger Tatsachen in den Räumlichkeiten der Hochschule nicht durchgeführt werden können, stellen dies die Dekanin oder der Dekan, die Studiendekanin oder der Studiendekan und die Leitung des Prüfungsamtes gemeinsam fest. 2Die Feststellung wird grundsätzlich für ein ganzes Trimester bekannt gemacht. 3Eine Verlängerung jeweils um ein Trimester ist bei Fortbestand der in Satz 1 geschilderten Lage so oft wie erforderlich zulässig. 4Bei Wegfall der Voraussetzungen kann die Feststellung vorzeitig widerrufen werden.

(2) Ist eine Feststellung nach Absatz 1 erfolgt so sind die Studien- und Prüfungsmodalitäten wie folgt anzupassen:

1.
1Studierende können erforderliche Anträge elektronisch ohne Einhaltung der für den elektronischen Schriftformersatz nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz notwendigen Formen stellen. 2Entsprechendes gilt für präsenzunabhängige schriftliche Prüfungsleistungen sowie die damit in Zusammenhang stehenden Erklärungen. 3Sind Studierende aufgrund höherer Gewalt, behördlicher Anordnung, gesetzlicher Verpflichtung oder anderweitiger Tatsachen an einer Nutzung der sonst üblichen Übergabewege gehindert, so steht ihnen ebenfalls die in Satz 1 genannte elektronische Kommunikation zur Verfügung.

2.
Wenn aufgrund der Gesamtsituation (Absatz 1) die Präsenzlehre nicht möglich ist, kann sie auf vom Fachbereich Sozialversicherung zur Verfügung gestellten Übertragungssystemen digital oder hybrid durchgeführt werden, sofern die Vermittlung der Modulinhalte und das Erreichen der Modulziele sichergestellt sind.

3.
1Mündliche Prüfungsleistungen können in Form der Online-Videoprüfung durchgeführt werden. 2Dafür sind ausschließlich die vom Fachbereich Sozialversicherung bereit gestellten Übertragungssysteme zu nutzen.

(3) Weitere Einzelheiten regelt der Prüfungsausschuss in einer Richtlinie.



 

Zitierungen von § 17 GntDSVVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 GntDSVVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GntDSVVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 36 GntDSVVDV Übergangsregelung
... weiter anzuwenden, dass an Stelle des § 13 Absatz 2 Nummer 2, der §§ 14 bis 19 Absatz 1, 3 bis 5, des § 20 Absatz 1, 2 Satz 3 und Absätze 4 bis 6 und der ...