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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2024 aufgehoben
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§ 6 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVVDV)
V. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1752 (Nr. 53); aufgehoben durch § 37 V. v. 17.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 330
Geltung ab 01.09.2014; FNA: 2030-8-5-4 Beamte
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Geltung ab 01.09.2014; FNA: 2030-8-5-4 Beamte
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§ 6 Nachteilsausgleich
(1) Schwerbehinderten, diesen gleichgestellten behinderten Menschen und behinderten Menschen werden im Auswahlverfahren und in den Prüfungen auf Antrag angemessene Erleichterungen gewährt. Darauf sind sie vor dem Auswahlverfahren und vor den Prüfungen hinzuweisen. Die inhaltlichen Anforderungen im Auswahlverfahren und in den Prüfungen bleiben davon unberührt.
(2) Über die Gewährung von Erleichterungen im Auswahlverfahren entscheidet die Einstellungsbehörde, im Übrigen entscheidet der Prüfungsausschuss.
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