Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2024 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 10 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVVDV)

V. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1752 (Nr. 53); aufgehoben durch § 37 V. v. 17.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 330
Geltung ab 01.09.2014; FNA: 2030-8-5-4 Beamte
|

§ 10 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen



(1) Auf Antrag werden vom Prüfungsausschuss anerkannt

1.
Studien- und Prüfungsleistungen anderer Studiengänge sowie

2.
Prüfungsleistungen, die vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt worden sind,

wenn sie mit den im Studiengang Sozialversicherungsrecht LL. B. zu erbringenden Leistungen gleichwertig sind.

(2) Das Nähere regelt der Prüfungsausschuss in einer Richtlinie.