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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2024 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 10 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVVDV)
V. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1752 (Nr. 53); aufgehoben durch § 37 V. v. 17.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 330
Geltung ab 01.09.2014; FNA: 2030-8-5-4 Beamte
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Geltung ab 01.09.2014; FNA: 2030-8-5-4 Beamte
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§ 10 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen
(1) Auf Antrag werden vom Prüfungsausschuss anerkannt
- 1.
- Studien- und Prüfungsleistungen anderer Studiengänge sowie
- 2.
- Prüfungsleistungen, die vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt worden sind,
(2) Das Nähere regelt der Prüfungsausschuss in einer Richtlinie.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11346/a189520.htm