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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2024 aufgehoben
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§ 13 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVVDV)
V. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1752 (Nr. 53); aufgehoben durch § 37 V. v. 17.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 330
Geltung ab 01.09.2014; FNA: 2030-8-5-4 Beamte
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Geltung ab 01.09.2014; FNA: 2030-8-5-4 Beamte
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§ 13 Praktika
(1) Während der Praktika erwerben die Studierenden berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten, vertiefen die in den Fachstudien erworbenen wissenschaftlichen Kenntnisse und lernen, diese in der Praxis anzuwenden. Darüber hinaus sollen sie die Fähigkeit zur Kommunikation und Kooperation und insbesondere zur Teamarbeit erlangen.
(2) Die Praktika finden grundsätzlich bei der Einstellungsbehörde statt. Sie können auch absolviert werden bei:
- 1.
- einem anderen Träger der Sozialversicherung und
- 2.
- einer anderen in- oder ausländischen Stelle bei:
- a)
- der öffentlichen Verwaltung,
- b)
- der Privatwirtschaft,
- c)
- einem Verband.
(3) Die Praktika werden von der Einstellungsbehörde in Abstimmung mit der Fachhochschule organisiert und durchgeführt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11346/a189523.htm