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§ 14 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVVDV)

V. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1752 (Nr. 53); aufgehoben durch § 37 V. v. 17.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 330
Geltung ab 01.09.2014; FNA: 2030-8-5-4 Beamte
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§ 14 Bachelorprüfung


§ 14 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Bachelorprüfung ist die Laufbahnprüfung. Sie besteht aus

1.
den Modulprüfungen,

2.
der Bachelorarbeit und

3.
der Verteidigung der Bachelorarbeit.

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Zitierungen von § 14 GntDSVVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 GntDSVVDV verweisen. unterteilt ist Liste Die nach Zitaten in GntDSVVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 31 GntDSVVDV Übergangsregelung
... des Bundes in der Sozialversicherung vom 22. November 2010 (BGBl. I S. 1625) die §§ 14 bis 28 und 30 dieser Verordnung anzuwenden sind. (2) Für Studierende, die nach dem ... Sozialversicherung vom 22. November 2010 die §§ 1 und 9 Absatz 2 sowie die §§ 14 bis 30 dieser Verordnung anzuwenden ...


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