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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2024 aufgehoben
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§ 15 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVVDV)
V. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1752 (Nr. 53); aufgehoben durch § 37 V. v. 17.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 330
Geltung ab 01.09.2014; FNA: 2030-8-5-4 Beamte
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Geltung ab 01.09.2014; FNA: 2030-8-5-4 Beamte
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§ 15 Einrichtung und Zusammensetzung des Prüfungsausschusses
§ 15 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See richten beim Fachbereich Sozialversicherung der Fachhochschule einen gemeinsamen Prüfungsausschuss ein.
(2) Vorsitzende oder Vorsitzender des Prüfungsausschusses ist die Leiterin oder der Leiter des Fachbereichs. Dem Prüfungsausschuss gehören des Weiteren an:
- 1.
- je eine Angehörige oder ein Angehöriger des höheren oder gehobenen Dienstes der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und
- 2.
- vier Lehrende des Fachbereichs, von denen mindestens eine Lehrende oder ein Lehrender der Gruppe der Professorinnen und Professoren angehört.
(3) Für jedes Mitglied wird eine Vertretung bestimmt. Die Mitglieder sowie ihre Vertretungen werden von der obersten Dienstbehörde bestellt.
(4) Für die Träger der Sozialversicherung, die zwar keine Träger des Fachbereichs sind, aber Studierende entsenden, kann je eine Angehörige oder ein Angehöriger des höheren oder gehobenen Dienstes mit beratender Funktion an den Sitzungen des Prüfungsausschusses teilnehmen.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden für vier Jahre bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.
Zitierungen von § 15 GntDSVVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 GntDSVVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GntDSVVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 GntDSVVDV Aufgaben und Beschlussfassung des Prüfungsausschusses
... ist beschlussfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzenden ein Mitglied nach § 15 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und zwei Mitglieder nach § 15 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 anwesend ... Vorsitzenden ein Mitglied nach § 15 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und zwei Mitglieder nach § 15 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 anwesend sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher ...
§ 31 GntDSVVDV Übergangsregelung
... des Bundes in der Sozialversicherung vom 22. November 2010 (BGBl. I S. 1625) die §§ 14 bis 28 und 30 dieser Verordnung anzuwenden sind. (2) Für Studierende, die nach dem ... vom 22. November 2010 die §§ 1 und 9 Absatz 2 sowie die §§ 14 bis 30 dieser Verordnung anzuwenden ...
Zitat in folgenden Normen
Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung des Bundes bei Klagen aus dem Beamten- oder Richterverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMASGBWidVertrAnO)
A. v. 03.06.2022 BGBl. I S. 1073
§ 2 BMASGBWidVertrAnO Erlass von Widerspruchsbescheiden in Prüfungsangelegenheiten
... Sicherung wird die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids dem nach § 15 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1752) eingerichteten Prüfungsausschuss übertragen, ...
§ 4 BMASGBWidVertrAnO Vertretung des Bundes bei Klagen in Prüfungsangelegenheiten
... Vertretung des Bundes dem Bundesamt für Soziale Sicherung übertragen, soweit der nach § 15 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1752) eingerichtete Prüfungsausschuss gemäß ...
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