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§ 17 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVVDV)

V. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1752 (Nr. 53); aufgehoben durch § 37 V. v. 17.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 330
Geltung ab 01.09.2014; FNA: 2030-8-5-4 Beamte
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§ 17 Prüfende



(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfenden für die Modulprüfungen, die Bachelorarbeit und die Verteidigung der Bachelorarbeit. Zu Prüfenden für die Modulprüfungen in den Fachstudien werden Lehrende der Fachhochschule bestellt. Für die Bewertung von Modulprüfungen in den Praktika schlagen die Einstellungsbehörden dem Prüfungsausschuss Prüfende vor. Die Prüfenden müssen mindestens einen Bachelorabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Sie sind in ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(2) Für jede Modulprüfung wird eine Prüferin oder ein Prüfer bestellt. Die Prüfenden sollen das zu prüfende Modul gelehrt haben. Mündliche Prüfungsleistungen in den Modulprüfungen werden von zwei Prüfenden bewertet. Ein Referat oder eine Präsentation kann, sofern es sich nicht um eine Wiederholungsprüfung handelt, auch von einer oder einem Prüfenden bewertet werden. Schriftliche Prüfungsleistungen, die mit weniger als fünf Rangpunkten (§ 22 Absatz 1) oder mit „nicht bestanden" bewertet werden, sind von einer oder einem Zweitprüfenden zu bewerten.

(3) Für die Bewertung der Bachelorarbeit und der Verteidigung der Bachelorarbeit bestellt der Prüfungsausschuss mit der Vergabe des Bachelorthemas zwei Prüfende, wobei

1.
mindestens eine oder einer Lehrende oder Lehrender der Fachhochschule sein muss und

2.
mindestens eine oder einer dem höheren Dienst angehören soll.

In begründeten Fällen kann der Prüfungsausschuss zwei Angehörige des gehobenen Dienstes zu Prüfenden bestellen.

(4) Werden für schriftliche Prüfungen zwei Prüfende bestellt, legt der Prüfungsausschuss fest, wer Erstprüferin oder Erstprüfer und wer Zweitprüferin oder Zweitprüfer ist. Die Prüfenden bewerten die Prüfung oder einen Prüfungsteil unabhängig voneinander. Die oder der Zweitprüfende darf Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben.

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Zitierungen von § 17 GntDSVVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 GntDSVVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GntDSVVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 31 GntDSVVDV Übergangsregelung
... des Bundes in der Sozialversicherung vom 22. November 2010 (BGBl. I S. 1625) die §§ 14 bis 28 und 30 dieser Verordnung anzuwenden sind. (2) Für Studierende, die nach dem ... vom 22. November 2010 die §§ 1 und 9 Absatz 2 sowie die §§ 14 bis 30 dieser Verordnung anzuwenden ...