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§ 21 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVVDV)

V. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1752 (Nr. 53); aufgehoben durch § 37 V. v. 17.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 330
Geltung ab 01.09.2014; FNA: 2030-8-5-4 Beamte
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§ 21 Verteidigung der Bachelorarbeit



(1) Zur Verteidigung der Bachelorarbeit werden Studierende zugelassen, wenn ihre Bachelorarbeit mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet wurde.

(2) Die Verteidigung der Bachelorarbeit besteht aus einer Präsentation der Bachelorarbeit sowie einem wissenschaftlichen Gespräch mit den Prüfenden. Die Verteidigung dauert mindestens 20 Minuten und soll nicht länger als 30 Minuten dauern. Der Termin der Verteidigung wird vom Prüfungsausschuss festgesetzt.

(3) In der Präsentation der Bachelorarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie sicheres Wissen auf den bearbeiteten Themengebieten besitzen und fähig sind, die angewandten Methoden und erzielten Ergebnisse zu erläutern und zu begründen.

(4) In dem wissenschaftlichen Gespräch sollen die Studierenden die Bedeutung des bearbeiteten Themas begründen und wesentliche Aussagen der Bachelorarbeit vertreten sowie ihr Vorgehen begründen und ihre Ergebnisse erläutern.

(5) Die Verteidigung ist hochschulöffentlich, wenn die oder der Studierende nicht widerspricht. Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Zulassung der Zuhörenden. Es sollen nicht mehr als fünf Zuhörende zugelassen werden.



 

Zitierungen von § 21 GntDSVVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 GntDSVVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GntDSVVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 GntDSVVDV Wiederholung von Prüfungen
... Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für die Wiederholung gelten die §§ 20 und 21. Der Prüfungsausschuss vergibt das neue ...
§ 31 GntDSVVDV Übergangsregelung
... des Bundes in der Sozialversicherung vom 22. November 2010 (BGBl. I S. 1625) die §§ 14 bis 28 und 30 dieser Verordnung anzuwenden sind. (2) Für Studierende, die nach dem ... vom 22. November 2010 die §§ 1 und 9 Absatz 2 sowie die §§ 14 bis 30 dieser Verordnung anzuwenden ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVVDV)
V. v. 17.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 330
§ 36 GntDSVVDV Übergangsregelung
... 14 bis 19 Absatz 1, 3 bis 5, des § 20 Absatz 1, 2 Satz 3 und Absätze 4 bis 6 und der §§ 21 bis 30 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen ...