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§ 24 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVVDV)

V. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1752 (Nr. 53); aufgehoben durch § 37 V. v. 17.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 330
Geltung ab 01.09.2014; FNA: 2030-8-5-4 Beamte
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§ 24 Fernbleiben, Rücktritt



(1) Bleiben Studierende ohne Genehmigung durch den Prüfungsausschuss einer Prüfung oder einem Prüfungsteil fern oder treten Studierende ohne Genehmigung durch den Prüfungsausschuss von einer Prüfung oder einem Prüfungsteil zurück, gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als mit null Rangpunkten oder mit „nicht bestanden" bewertet.

(2) Bei genehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht begonnen. Eine Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Bei Erkrankung der oder des Studierenden soll die Genehmigung nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird. Auf Verlangen des Prüfungsausschusses ist ein amtsärztliches Attest oder das Attest einer Ärztin oder eines Arztes vorzulegen, die oder der von der Einstellungsbehörde beauftragt worden ist.

(3) Dauert das genehmigte Fernbleiben nicht länger als die Hälfte der Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit oder einer anderen Prüfungsleistung mit mindestens zweitägiger Bearbeitungszeit, so verlängert der Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit auf Antrag der oder des Studierenden entsprechend. Dauert das genehmigte Fernbleiben länger als die Hälfte der Bearbeitungszeit oder treten Studierende mit Genehmigung zurück, gilt die Prüfung als nicht begonnen. Der Prüfungsausschuss bestimmt, zu welchem Zeitpunkt die Prüfung oder die Bachelorarbeit nachgeholt werden. Für die Bachelorarbeit wird ein anderes Thema nach § 20 Absatz 3 bestimmt.



 

Zitierungen von § 24 GntDSVVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 GntDSVVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GntDSVVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 31 GntDSVVDV Übergangsregelung
... des Bundes in der Sozialversicherung vom 22. November 2010 (BGBl. I S. 1625) die §§ 14 bis 28 und 30 dieser Verordnung anzuwenden sind. (2) Für Studierende, die nach dem ... vom 22. November 2010 die §§ 1 und 9 Absatz 2 sowie die §§ 14 bis 30 dieser Verordnung anzuwenden ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVVDV)
V. v. 17.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 330
§ 36 GntDSVVDV Übergangsregelung
... 1, 3 bis 5, des § 20 Absatz 1, 2 Satz 3 und Absätze 4 bis 6 und der §§ 21 bis 30 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen ...