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§ 26 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVVDV)

V. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1752 (Nr. 53); aufgehoben durch § 37 V. v. 17.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 330
Geltung ab 01.09.2014; FNA: 2030-8-5-4 Beamte
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§ 26 Störungen



Fühlt sich die oder der Studierende während einer Prüfung durch äußere Einwirkungen erheblich gestört, hat sie oder er dies unverzüglich den Aufsichtführenden mitzuteilen. Nach Beendigung der Prüfung können Störungen nicht mehr geltend gemacht werden. Näheres regelt der Prüfungsausschuss in einer Richtlinie.

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Zitierungen von § 26 GntDSVVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 GntDSVVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GntDSVVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 31 GntDSVVDV Übergangsregelung
... des Bundes in der Sozialversicherung vom 22. November 2010 (BGBl. I S. 1625) die §§ 14 bis 28 und 30 dieser Verordnung anzuwenden sind. (2) Für Studierende, die nach dem ... vom 22. November 2010 die §§ 1 und 9 Absatz 2 sowie die §§ 14 bis 30 dieser Verordnung anzuwenden ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVVDV)
V. v. 17.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 330
§ 36 GntDSVVDV Übergangsregelung
... 1, 3 bis 5, des § 20 Absatz 1, 2 Satz 3 und Absätze 4 bis 6 und der §§ 21 bis 30 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen ...