(1) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn
- 1.
- die Modulprüfungen der Pflichtmodule bestanden sind,
- 2.
- die Modulprüfungen der Wahlpflichtmodule mit „bestanden" bewertet worden sind,
- 3.
- die Bachelorarbeit bestanden ist und
- 4.
- die Verteidigung der Bachelorarbeit bestanden ist.
(2) Für die Berechnung der Rangpunktzahl der Bachelorprüfung sind die Prüfungsleistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 wie folgt zu gewichten:
- 1.
- die Ergebnisse der Modulprüfungen in den Fachstudien mit 65 Prozent,
- 2.
- die Ergebnisse der Modulprüfungen in den Praktika mit 20 Prozent,
- 3.
- das Ergebnis der Bachelorarbeit mit 10 Prozent,
- 4.
- das Ergebnis der Verteidigung der Bachelorarbeit mit 5 Prozent.
Die erworbenen Rangpunkte der Modulprüfungen in den Fachstudien und in den Praktika werden entsprechend dem Verhältnis der erworbenen ECTS-Leistungspunkte gewichtet.
(3) Die Rangpunktzahl der Bachelorprüfung wird kaufmännisch auf volle Rangpunkte gerundet; §
22 Absatz 3 gilt entsprechend.
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVVDV)
V. v. 17.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 330