interne Verweise§ 16 GntDSVVDV Aufgaben und Beschlussfassung des Prüfungsausschusses ... ist beschlussfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzenden ein Mitglied nach § 15 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und zwei Mitglieder nach § 15 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 anwesend ... Vorsitzenden ein Mitglied nach § 15 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und zwei Mitglieder nach § 15 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 anwesend sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher ...
§ 31 GntDSVVDV Übergangsregelung ... des Bundes in der Sozialversicherung vom 22. November 2010 (BGBl. I S. 1625) die §§ 14 bis 28 und 30 dieser Verordnung anzuwenden sind. (2) Für Studierende, die nach dem ... vom 22. November 2010 die §§ 1 und 9 Absatz 2 sowie die §§ 14 bis 30 dieser Verordnung anzuwenden ...
Zitat in folgenden NormenAnordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung des Bundes bei Klagen aus dem Beamten- oder Richterverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMASGBWidVertrAnO)
A. v. 03.06.2022 BGBl. I S. 1073
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