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Artikel 4 - Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2014/2015 (BBVAnpG 2014/2015)
Artikel 4 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
§ 71 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Ist der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten, erhöhen sich die Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, ab 1. März 2014 entsprechend § 14 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes, jedoch um 0,1 Prozentpunkte vermindert. Für Hinterbliebene eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängers gilt Satz 1 entsprechend. Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, sowie der Betrag nach Artikel 13 § 2 Absatz 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967) erhöhen sich ab 1. März 2014 um 2,7 Prozent."
- 2.
- In Absatz 3 werden die Wörter „ab 1. August 2013 um 54,63 Euro" durch die Wörter „ab 1. März 2014 um 56,16 Euro" ersetzt.
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Zitierungen von Artikel 4 BBVAnpG 2014/2015
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 BBVAnpG 2014/2015 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BBVAnpG 2014/2015 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 5 BBVAnpG 2014/2015 Weitere Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
... 71 des Beamtenversorgungsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 ...
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