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Artikel 8 - Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2014/2015 (BBVAnpG 2014/2015)
Artikel 8 Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. August 2013 (BGBl. I S. 3286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird die Angabe „3,11 Euro" durch die Angabe „3,20 Euro" ersetzt.
- b)
- Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe a wird die Angabe „0,73 Euro" durch die Angabe „0,75 Euro" ersetzt.
- bb)
- In Buchstabe b wird die Angabe „1,47 Euro" durch die Angabe „1,51 Euro" ersetzt.
- 2.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „3,09 Euro" durch die Angabe „3,46 Euro" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „12,82 Euro" durch die Angabe „14,36 Euro" ersetzt.
- bbb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „15,56 Euro" durch die Angabe „17,43 Euro" ersetzt.
- ccc)
- In Nummer 3 wird die Angabe „19,33 Euro" durch die Angabe „21,65 Euro" ersetzt.
- ddd)
- In Nummer 4 wird die Angabe „24,90 Euro" durch die Angabe „27,89 Euro" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird die Angabe „4,97 Euro" durch die Angabe „5,57 Euro" ersetzt.
- 3.
- In § 17 wird die Angabe „1,48 Euro" durch die Angabe „1,52 Euro" ersetzt.
- 4.
- In § 23 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „656,85 Euro" durch die Angabe „735,67 Euro" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 8 BBVAnpG 2014/2015
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 BBVAnpG 2014/2015 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BBVAnpG 2014/2015 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 9 BBVAnpG 2014/2015 Weitere Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
... Erschwerniszulagenverordnung, die zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 ...
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