Artikel 10 - Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2014/2015 (BBVAnpG 2014/2015)

Artikel 10 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Bundesbesoldungsgesetzes, des Besoldungsüberleitungsgesetzes, des Beamtenversorgungsgesetzes, der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung und der Erschwerniszulagenverordnung in der vom 1. März 2015 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.



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