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§ 3 - ERP-Wirtschaftsplangesetz 2015 (ERP-WPG 2015 k.a.Abk.)

§ 3 Zulässige Mehrausgaben ohne Nachtragswirtschaftsplan



Wird gegenüber dem ERP-Wirtschaftsplan infolge eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses eine Mehrausgabe erforderlich (Artikel 112 des Grundgesetzes), so bedarf es keines Nachtragswirtschaftsplans, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen Betrag von 5.000.000 Euro nicht überschreitet oder wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind.



 

Zitierungen von § 3 ERP-Wirtschaftsplangesetz 2015

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ERP-WPG 2015 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ERP-WPG 2015 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 ERP-WPG 2015 Befristung (vom 08.12.2015)
... §§ 2 bis 5 treten am Tag der Verkündung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2016 außer Kraft. ...
 
Zitat in folgenden Normen

ERP-Wirtschaftsplangesetz 2014
G. v. 23.04.2014 BGBl. I S. 413
§ 6 ERP-WPG 2014 Befristung (vom 05.12.2014)
... §§ 2 bis 5 treten am Tag der Verkündung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2015 außer Kraft. ...