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§ 3 - ERP-Wirtschaftsplangesetz 2015 (ERP-WPG 2015 k.a.Abk.)
G. v. 29.11.2014 BGBl. I S. 1805 (Nr. 55)
Geltung ab 01.01.2015; FNA: 640-7 Bestand des Bundesvermögens
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Geltung ab 01.01.2015; FNA: 640-7 Bestand des Bundesvermögens
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§ 3 Zulässige Mehrausgaben ohne Nachtragswirtschaftsplan
§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
Wird gegenüber dem ERP-Wirtschaftsplan infolge eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses eine Mehrausgabe erforderlich (Artikel 112 des Grundgesetzes), so bedarf es keines Nachtragswirtschaftsplans, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen Betrag von 5.000.000 Euro nicht überschreitet oder wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind.
Zitierungen von § 3 ERP-Wirtschaftsplangesetz 2015
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ERP-WPG 2015 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ERP-WPG 2015 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 ERP-WPG 2015 Befristung (vom 08.12.2015)
... §§ 2 bis 5 treten am Tag der Verkündung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2016 außer Kraft. ...
Zitat in folgenden Normen
ERP-Wirtschaftsplangesetz 2014
G. v. 23.04.2014 BGBl. I S. 413
§ 6 ERP-WPG 2014 Befristung (vom 05.12.2014)
... §§ 2 bis 5 treten am Tag der Verkündung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2015 außer Kraft. ...
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