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Änderung § 4 MiLoMeldV vom 01.01.2017

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§ 4 MiLoMeldV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 4 MiLoMeldV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 31.10.2016 BGBl. I S. 2494
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 4 Übergangsregelung


vorherige Änderung

 


Abweichend von § 1 Absatz 1 und 2 kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2017 für die Meldung auch der von der Zollverwaltung hierfür bisher vorgesehene Vordruck verwendet und der zuständigen Behörde der Zollverwaltung vorgelegt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)