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Synopse aller Änderungen der MiLoMeldV am 01.01.2017
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2017 durch Artikel 1 der MiLoMeldVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der MiLoMeldV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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MiLoMeldV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | MiLoMeldV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 31.10.2016 BGBl. I S. 2494 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel | |
(Text alte Fassung) § 1 Meldung | (Text neue Fassung) § 1 Meldungen |
§ 2 Abwandlung der Anmeldung § 3 Änderungsmeldung | |
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | § 4 Übergangsregelung § 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Schlussformel | |
§ 1 Meldung | § 1 Meldungen |
Für die Abgabe der Meldung nach § 16 Absatz 1 des Mindestlohngesetzes und § 18 Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes sollen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland den von der Zollverwaltung hierfür vorgesehenen Vordruck verwenden. Entsprechendes gilt für Entleiher hinsichtlich der Meldung nach § 16 Absatz 3 des Mindestlohngesetzes, § 18 Absatz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und § 17b Absatz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes. | (1) 1 Der Arbeitgeber mit Sitz im Ausland soll die Meldungen nach § 16 Absatz 1 des Mindestlohngesetzes und § 18 Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes sowie die Versicherung nach § 16 Absatz 2 des Mindestlohngesetzes und § 18 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes elektronisch übermitteln. 2 Für die elektronische Übermittlung hat er das Internetportal zu nutzen, das die Zollverwaltung zur Verfügung stellt. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Entleiher 1. bei Meldungen a) nach § 16 Absatz 3 des Mindestlohngesetzes, b) nach § 18 Absatz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und c) nach § 17b Absatz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sowie 2. bei der Versicherung a) nach § 16 Absatz 4 des Mindestlohngesetzes, b) nach § 18 Absatz 4 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und c) nach § 17b Absatz 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes. (3) 1 Bei der elektronischen Übermittlung nach den Absätzen 1 und 2 hat die Zollverwaltung Verfahren einzusetzen, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen sowie die Vertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleisten. 2 Bei Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind die Daten über das Internetportal Ende-zu-Ende zu verschlüsseln. 3 Jede Meldung sowie die darin enthaltenen Datensätze sind systemseitig mit einem eindeutigen Kennzeichen zur Identifizierung zu versehen. |
§ 4 (neu) | § 4 Übergangsregelung |
Abweichend von § 1 Absatz 1 und 2 kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2017 für die Meldung auch der von der Zollverwaltung hierfür bisher vorgesehene Vordruck verwendet und der zuständigen Behörde der Zollverwaltung vorgelegt werden. | |
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | § 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Arbeitnehmer-Entsendegesetz-Meldeverordnung vom 10. September 2010 (BGBl. I S. 1304) außer Kraft. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11363/v201525-2017-01-01.htm