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Artikel 1 - Gesetz zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften (FreizügG/EUuaÄndG k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. Dezember 2014 FreizügG/EU § 2, § 3, § 5, § 5a, § 7, § 9, § 11
Das Freizügigkeitsgesetz/EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Juni 2013 (BGBl. I S. 1555, BGBl. 2013 II S. 680) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 werden nach dem Wort „Arbeitnehmer" das Komma und die Wörter „zur Arbeitsuche" gestrichen.
- b)
- Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
- „1a.
- Unionsbürger, die sich zur Arbeitsuche aufhalten, für bis zu sechs Monate und darüber hinaus nur, solange sie nachweisen können, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden,".
- 2.
- § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird vor dem Wort „absteigender" das Wort „gerader" eingefügt.
- b)
- In Nummer 2 werden die Wörter „aufsteigender und in absteigender" durch die Wörter „gerader aufsteigender und in gerader absteigender" ersetzt.
- 3.
- In § 5 Absatz 4 wird nach dem Wort „ständigen" das Wort „rechtmäßigen" und werden nach dem Wort „entfallen" die Wörter „oder liegen diese nicht vor" eingefügt.
- 4.
- In § 5a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach der Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 1" das Komma und die Wörter „wenn er nicht Arbeitsuchender ist," gestrichen.
- 5.
- § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen, bei denen das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts nach § 2 Absatz 7 festgestellt worden ist, kann untersagt werden, erneut in das Bundesgebiet einzureisen und sich darin aufzuhalten. Dies soll untersagt werden, wenn ein besonders schwerer Fall, insbesondere ein wiederholtes Vortäuschen des Vorliegens der Voraussetzungen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt, vorliegt oder wenn ihr Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland in erheblicher Weise beeinträchtigt. Bei einer Entscheidung nach den Sätzen 2 und 3 findet § 6 Absatz 3, 6 und 8 entsprechend Anwendung." - b)
- In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „Satz 1 wird auf Antrag" durch die Wörter „den Sätzen 1 bis 3 wird von Amts wegen" ersetzt.
- c)
- Nach dem neuen Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Frist ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles festzusetzen und darf fünf Jahre nur in den Fällen des § 6 Absatz 1 überschreiten." - d)
- In dem neuen Satz 8 werden nach dem Wort „Aufhebung" die Wörter „oder auf Verkürzung der festgesetzten Frist" eingefügt.
- 6.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorangestellt:„(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Aufenthaltskarte, eine Daueraufenthaltskarte oder eine Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht zu beschaffen oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht."
- b)
- Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.
- c)
- Folgender Absatz 3 wird angefügt:„(3) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden."
- 7.
- In § 11 Absatz 1 Satz 9 wird nach den Wörtern „Feststellung nach" die Angabe „§ 2 Absatz 7," eingefügt.
Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 FreizügG/EUuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FreizügG/EUuaÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung
G. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1386
Artikel 4 BleiRÄndG Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU
... Freizügigkeitsgesetz/EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1922) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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