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Gesetz zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften (FreizügG/EUuaÄndG k.a.Abk.)
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. Dezember 2014 FreizügG/EU § 2, § 3, § 5, § 5a, § 7, § 9, § 11
Das Freizügigkeitsgesetz/EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Juni 2013 (BGBl. I S. 1555, BGBl. 2013 II S. 680) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 werden nach dem Wort „Arbeitnehmer" das Komma und die Wörter „zur Arbeitsuche" gestrichen.
- b)
- Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
- „1a.
- Unionsbürger, die sich zur Arbeitsuche aufhalten, für bis zu sechs Monate und darüber hinaus nur, solange sie nachweisen können, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden,".
- 2.
- § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird vor dem Wort „absteigender" das Wort „gerader" eingefügt.
- b)
- In Nummer 2 werden die Wörter „aufsteigender und in absteigender" durch die Wörter „gerader aufsteigender und in gerader absteigender" ersetzt.
- 3.
- In § 5 Absatz 4 wird nach dem Wort „ständigen" das Wort „rechtmäßigen" und werden nach dem Wort „entfallen" die Wörter „oder liegen diese nicht vor" eingefügt.
- 4.
- In § 5a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach der Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 1" das Komma und die Wörter „wenn er nicht Arbeitsuchender ist," gestrichen.
- 5.
- § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen, bei denen das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts nach § 2 Absatz 7 festgestellt worden ist, kann untersagt werden, erneut in das Bundesgebiet einzureisen und sich darin aufzuhalten. Dies soll untersagt werden, wenn ein besonders schwerer Fall, insbesondere ein wiederholtes Vortäuschen des Vorliegens der Voraussetzungen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt, vorliegt oder wenn ihr Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland in erheblicher Weise beeinträchtigt. Bei einer Entscheidung nach den Sätzen 2 und 3 findet § 6 Absatz 3, 6 und 8 entsprechend Anwendung." - b)
- In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „Satz 1 wird auf Antrag" durch die Wörter „den Sätzen 1 bis 3 wird von Amts wegen" ersetzt.
- c)
- Nach dem neuen Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Frist ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles festzusetzen und darf fünf Jahre nur in den Fällen des § 6 Absatz 1 überschreiten." - d)
- In dem neuen Satz 8 werden nach dem Wort „Aufhebung" die Wörter „oder auf Verkürzung der festgesetzten Frist" eingefügt.
- 6.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorangestellt:„(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Aufenthaltskarte, eine Daueraufenthaltskarte oder eine Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht zu beschaffen oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht."
- b)
- Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.
- c)
- Folgender Absatz 3 wird angefügt:„(3) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden."
- 7.
- In § 11 Absatz 1 Satz 9 wird nach den Wörtern „Feststellung nach" die Angabe „§ 2 Absatz 7," eingefügt.
Artikel 2 Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
- „6.
- den gemeinsamen Einrichtungen und den zugelassenen kommunalen Trägern nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie der Bundesagentur für Arbeit als verantwortliche Stelle für die zentral verwalteten IT-Verfahren nach § 50 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,".
- b)
- In Nummer 10 werden nach dem Wort „Polizeivollzugsbehörden" die Wörter „des Bundes und" eingefügt und wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.
- c)
- In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.
- d)
- Folgende Nummer 12 wird angefügt:
- „12.
- den nach § 14 der Gewerbeordnung für die Entgegennahme der Gewerbeanzeigen zuständigen Stellen."
- 2.
- In § 3 Absatz 5 Satz 3 werden nach dem Wort „Polizeivollzugsbehörden" die Wörter „der Länder" eingefügt.
Artikel 3 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 52 Absatz 49 wird folgender Absatz 49a eingefügt:„(49a) Die §§ 62, 63 und 67 in der am 9. Dezember 2014 geltenden Fassung sind für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Die §§ 62, 63 und 67 in der am 9. Dezember 2014 geltenden Fassung sind auch für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die vor dem 1. Januar 2016 liegen, der Antrag auf Kindergeld aber erst nach dem 31. Dezember 2015 gestellt wird."
- 2.
- Dem § 62 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Voraussetzung für den Anspruch nach Satz 1 ist, dass der Berechtigte durch die an ihn vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) identifiziert wird. Die nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen." - 3.
- § 63 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Voraussetzung für die Berücksichtigung ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung). Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren. Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 vorliegen." - b)
- In dem neuen Satz 6 werden die Wörter „§ 62 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a" durch die Wörter „§ 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a" ersetzt.
- 4.
- Dem § 67 werden die folgenden Sätze angefügt:
„In Fällen des Satzes 2 ist § 62 Absatz 1 Satz 2 bis 3 anzuwenden. Der Berechtigte ist zu diesem Zweck verpflichtet, demjenigen, der ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat, seine an ihn vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen. Kommt der Berechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, teilt die zuständige Familienkasse demjenigen, der ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat, auf seine Anfrage die Identifikationsnummer des Berechtigten mit."
Artikel 4 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Nach § 46 Absatz 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2014 (BGBl. I S. 1306) geändert worden ist, wird folgender Absatz 7a eingefügt:
- „(7a) Die in Absatz 5 Satz 3 genannten Prozentsätze erhöhen sich im Jahr 2014 jeweils um 0,18 Prozentpunkte. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, ausgehend von diesem Wert auf Grundlage der Entwicklung der Zuwanderung aus anderen EU-Mitgliedstaaten durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates länderspezifische Werte festzusetzen."
Artikel 5 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Nach § 20d Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1346) geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:
- „Dies gilt entsprechend für die Erstattung der Kosten für den Impfstoff für Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Versicherteneigenschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung zum Zeitpunkt der Durchführung der Schutzimpfung noch nicht festgestellt ist und die nicht privat krankenversichert sind."
Artikel 6 Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
Nummer 13 des Abschnitts I der Anlage zur AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. November 2014 (BGBl. I S. 1827) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(die Anlage zur AZRG-DV wird bei buzer.de nicht geführt, siehe BGBl. 2014 I S. 1924)
(die Anlage zur AZRG-DV wird bei buzer.de nicht geführt, siehe BGBl. 2014 I S. 1924)
Artikel 7 Inkrafttreten
Artikel 4 dieses Gesetzes tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft. Artikel 6 dieses Gesetzes tritt am 8. Juni 2015 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 8. Dezember 2014.
Schlussformel
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Der Bundesminister für Gesundheit
Hermann Gröhe
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Der Bundesminister für Gesundheit
Hermann Gröhe
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