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Artikel 2 - Gesetz zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften (FreizügG/EUuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. Dezember 2014 SchwarzArbG § 2, § 3

Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6.
den gemeinsamen Einrichtungen und den zugelassenen kommunalen Trägern nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie der Bundesagentur für Arbeit als verantwortliche Stelle für die zentral verwalteten IT-Verfahren nach § 50 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,".

b)
In Nummer 10 werden nach dem Wort „Polizeivollzugsbehörden" die Wörter „des Bundes und" eingefügt und wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

c)
In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

d)
Folgende Nummer 12 wird angefügt:

„12.
den nach § 14 der Gewerbeordnung für die Entgegennahme der Gewerbeanzeigen zuständigen Stellen."

2.
In § 3 Absatz 5 Satz 3 werden nach dem Wort „Polizeivollzugsbehörden" die Wörter „der Länder" eingefügt.

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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 FreizügG/EUuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FreizügG/EUuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Menschenhandels und zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes sowie des Achten Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2226
Artikel 4 MenHBVG Folgeänderungen
... vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1922) geändert worden ist, wird die Angabe ...