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Änderung § 6 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachberater im Vertrieb/Geprüfte Fachberaterin im Vertrieb vom 08.12.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.12.2017 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.12.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 7 V. v. 30.11.2017 BGBl. I S. 3827
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Bestehen der Prüfung


(1) Die Prüfungsleistungen in den einzelnen Handlungsbereichen sind einzeln zu bewerten.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Handlungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

(Text alte Fassung)

(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung gemäß § 5 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.

(Text neue Fassung)

(3) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Prüfungsleistungen in den einzelnen Handlungsbereichen.

(4) 1 Ist die
Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. 2 Im ersten Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses bescheinigt mit der Angabe

1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach §
1 Absatz 3 und

2.
der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung.

3
Im zweiten Zeugnis werden darüber hinaus mindestens angegeben:

1. die Benennung und die jeweilige Punktebewertung
der fünf Handlungsbereiche nach § 3 Absatz 1,

2. die Gesamtnote nach Absatz 3
und

3. gegebenenfalls die Befreiungen nach § 5.

4 Jede Befreiung nach Satz 3 Nummer 3 ist mit Ort,
Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.