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Änderung § 6 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachberater im Vertrieb/Geprüfte Fachberaterin im Vertrieb vom 08.12.2017
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§ 6 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.12.2017 geltenden Fassung | § 6 n.F. (neue Fassung) in der am 08.12.2017 geltenden Fassung durch Artikel 7 V. v. 30.11.2017 BGBl. I S. 3827 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Bestehen der Prüfung | |
(1) Die Prüfungsleistungen in den einzelnen Handlungsbereichen sind einzeln zu bewerten. (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Handlungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. | |
(Text alte Fassung) (3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung gemäß § 5 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben. | (Text neue Fassung) (3) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Prüfungsleistungen in den einzelnen Handlungsbereichen. (4) 1 Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. 2 Im ersten Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses bescheinigt mit der Angabe 1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3 und 2. der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung. 3 Im zweiten Zeugnis werden darüber hinaus mindestens angegeben: 1. die Benennung und die jeweilige Punktebewertung der fünf Handlungsbereiche nach § 3 Absatz 1, 2. die Gesamtnote nach Absatz 3 und 3. gegebenenfalls die Befreiungen nach § 5. 4 Jede Befreiung nach Satz 3 Nummer 3 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. |
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