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Änderung § 6 InVeKoSDG vom 26.11.2019
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 108 2. DSAnpUG-EU am 26. November 2019 und Änderungshistorie des InVeKoSDGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 6 InVeKoSDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | § 6 InVeKoSDG n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 108 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Kontrolle von Erzeugerorganisationen durch die Zahlstellen | |
(Text alte Fassung) 1 Die Zahlstelle erhebt, speichert und nutzt die Namen, die Anschriften und die Betriebsnummern der Mitglieder von Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse als Identifikationsmerkmale im Sinne des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 zum Zwecke der Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der satzungsmäßigen Anforderung, dass ein Mitglied der Erzeugerorganisation für ein bestimmtes Erzeugnis seines Betriebes in keiner anderen Erzeugerorganisation Mitglied sein darf. 2 Die Zahlstelle führt anhand der in Satz 1 genannten Angaben mit jeder der neben ihr zuständigen Zahlstellen Abgleiche zu den in Satz 1 genannten Zwecken durch. 3 Die Übermittlung kann im automatisierten Abrufverfahren erfolgen. 4 Im Übrigen gilt für die Zulässigkeit des Abrufverfahrens und der einzelnen Abrufe § 10 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 4 des Bundesdatenschutzgesetzes. 5 § 7 Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) 1 Die Zahlstelle verarbeitet die Namen, die Anschriften und die Betriebsnummern der Mitglieder von Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse als Identifikationsmerkmale im Sinne des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 zum Zwecke der Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der satzungsmäßigen Anforderung, dass ein Mitglied der Erzeugerorganisation für ein bestimmtes Erzeugnis seines Betriebes in keiner anderen Erzeugerorganisation Mitglied sein darf. 2 Die Zahlstelle führt anhand der in Satz 1 genannten Angaben mit jeder der neben ihr zuständigen Zahlstellen Abgleiche zu den in Satz 1 genannten Zwecken durch. 3 Die Übermittlung kann im automatisierten Abrufverfahren erfolgen. 4 § 7 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend. |
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