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Änderung § 4 1. BMeldDÜV vom 01.11.2022

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§ 4 1. BMeldDÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2022 geltenden Fassung
§ 4 1. BMeldDÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 21.07.2022 BGBl. I S. 1182

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Automatisiertes Abrufverfahren zur Anmeldung


(1) Gemäß § 23 Absatz 2 und 3 des Bundesmeldegesetzes sind die Meldebehörden verpflichtet, für die Anmeldung mit vorausgefülltem Meldeschein folgende in § 3 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes aufgeführte Daten einer Person für andere Meldebehörden im automatisierten Verfahren zum Abruf bereitzuhalten:


| | Blattnummer des
DSMeld (Datenblatt)

1. | Familienname | 0101 bis 0106,

2. | Geburtsname | 0201 bis 0202,

3. | Vornamen unter Kennzeich-
nung des gebräuchlichen
Vornamens | 0301, 0302,

4. | Doktorgrad | 0401,

5. | Ordensname, Künstlername | 0501, 0502,

6. | Geburtsdatum, Geburtsort
sowie bei Geburt im Ausland
auch den Staat | 0601 bis 0603, 0606,

7. | Geschlecht | 0701,

8. | zum gesetzlichen Vertreter:
Familienname, Vornamen,
Doktorgrad, Anschrift,
Geburtsdatum, Geschlecht,
Auskunftssperren nach § 51
und bedingte Sperrvermerke nach § 52
des Bundesmeldegesetzes | 0001,
0902 bis 0907a,
0917 bis 0919,
1200 bis 1212,
1801a,

9. | derzeitige Staatsangehörig-
keiten | 1001,

10. | rechtliche Zugehörigkeit zu
einer öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaft | 1101, 1104,

11. | derzeitige Anschriften und
Anschrift der letzten alleinigen
Wohnung oder Hauptwoh-
nung, Haupt- und Neben-
wohnung, bei Zuzug aus dem
Ausland auch die letzte An-
schrift im Inland | 1200 bis 1213a,

12. | Einzugsdatum, Auszugs-
datum | 1301, 1301a,
1305, 1306,

13. | Familienstand, bei Verheirate-
ten oder Personen, die eine
Lebenspartnerschaft führen,
Datum und Ort der Ehe-
schließung oder Begründung
der Lebenspartnerschaft
sowie bei Eheschließung oder
Begründung der Lebenspart-
nerschaft im Ausland auch
den Staat | 1401 bis 1403,
1408, 1409,

14. | zum Ehegatten oder Lebens-
partner:
Familienname, Vornamen,
Geburtsname, Doktorgrad,
Geburtsdatum, Geschlecht,
derzeitige Anschriften im
Zuständigkeitsbereich der
Meldebehörde sowie An-
schrift der letzten alleinigen
Wohnung oder Hauptwoh-
nung außerhalb der Zustän-
digkeit der Meldebehörde,
Auskunftssperren nach § 51
und bedingte Sperrvermerke nach § 52
des Bundesmeldegesetzes | 1501 bis 1508,
1516a bis 1524,
1533, 1534,
1200 bis 1213a,
1801a,

15. | zu minderjährigen Kindern:
Familienname, Vornamen,
Geburtsdatum, Geschlecht,
Anschrift im Inland,
Auskunftssperren nach § 51
und bedingte Sperrvermerke nach § 52
des Bundesmeldegesetzes | 1601 bis 1604a,
1606, 1607,
1200 bis 1212,
1801a,

16. | Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, letzter
Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer des
Personalausweises, des vorläufigen Personalausweises, des
Ersatz-Personalausweises, des anerkannten Passes oder
Passersatzpapiers | 1700 bis 1709,

Ausstellungsbehörde, letzter Tag der Gültigkeitsdauer
und Seriennummer der eID-Karte | 1715 bis 1717,

17. | Auskunfts- und Übermitt-
lungssperren | 1801 bis 1802,

(Text alte Fassung)

18. | AZR-Nummer, übergangsweise Seriennummer des Ankunftsnachweises | 1712,

(Text neue Fassung)

18. | AZR-Nummer | 1712,

19. | für die Ausstellung von
Pässen und Ausweisen
die Tatsache, dass Pass-
versagungsgründe vorlie-
gen, ein Pass versagt
oder entzogen oder eine
Anordnung nach § 6 Ab-
satz 7, § 6a Absatz 1 oder
§ 6a Absatz 2 des Per-
sonalausweisgesetzes
getroffen worden ist | 2301, 2302.


(2) Gemäß § 23 Absatz 3 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes hat die Zuzugsmeldebehörde folgende Daten für den vorausgefüllten Meldeschein aufzunehmen und der Wegzugsmeldebehörde zu übermitteln:


| | Blattnummer des
DSMeld (Datenblatt)

1. | Familienname | 0101 bis 0106,

2. | Vornamen | 0301,

3. | Geburtsdatum | 0601,

4. | Anschrift bei der Wegzugs-
meldebehörde | 1201, 1202,
1205 bis 1211.


(3) 1 Die Wegzugsmeldebehörde berichtigt die ihr gemäß Absatz 2 übermittelten Daten, sofern erforderlich, und ergänzt sie um alle im Melderegister gespeicherten Daten gemäß Absatz 1. 2 Sie übermittelt diese Daten unmittelbar an die Zuzugsmeldebehörde. 3 Sind die Daten der Person nicht eindeutig zuzuordnen, ist der Datenabruf unter Hinweis auf eine nicht eindeutige Identifizierung abzuweisen.

(4) 1 Die Zuzugsmeldebehörde kann die Daten nach Absatz 1 auch bei zentralen Meldedatenbeständen der Länder automatisiert abrufen. 2 Ist kein zentraler Meldedatenbestand vorhanden, kann die Zuzugsmeldebehörde die Daten auch bei sonstigen Stellen, die durch Landesrecht dazu bestimmt sind, automatisiert abrufen. 3 Die Länder haben den jeweiligen Zugang zu eröffnen.

(5) Absatz 1 bis Absatz 4 gelten auch beim Bezug einer Nebenwohnung und beim Wiederzuzug aus dem Ausland.