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Änderung § 6 1. BMeldDÜV vom 01.11.2016

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§ 6 1. BMeldDÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2016 geltenden Fassung
§ 6 1. BMeldDÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 02.02.2016 BGBl. I S. 130
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Rückmeldung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Hat sich eine Person bei einer Meldebehörde angemeldet, so hat diese gemäß § 33 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes die Wegzugsmeldebehörde und die für alle weiteren Wohnungen der Person zuständigen Meldebehörden darüber zu unterrichten. Hierzu hat die Zuzugsmeldebehörde folgende Daten der zugezogenen Person unverzüglich, spätestens jedoch drei Werktage nach der Anmeldung zu übermitteln (Rückmeldung):

(Text neue Fassung)

(1) 1 Hat sich eine Person bei einer Meldebehörde angemeldet, so hat diese gemäß § 33 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes die Wegzugsmeldebehörde und die für alle weiteren Wohnungen der Person zuständigen Meldebehörden darüber zu unterrichten. 2 Hierzu hat die Zuzugsmeldebehörde folgende Daten der zugezogenen Person unverzüglich, spätestens jedoch drei Werktage nach der Anmeldung zu übermitteln (Rückmeldung):


| | Blattnummer des
DSMeld (Datenblatt)

1. | Familienname | 0101 bis 0106,

2. | Geburtsname | 0201 bis 0202,

3. | Vornamen unter Kennzeich-
nung des gebräuchlichen
Vornamens | 0301, 0302,

4. | Doktorgrad | 0401,

5. | Ordensname, Künstlername | 0501, 0502,

6. | Geburtsdatum, Geburtsort
sowie bei Geburt im Ausland
auch den Staat | 0601 bis 0603,

7. | Geschlecht | 0701,

8. | zum gesetzlichen Vertreter:
Familienname, Vornamen,
Doktorgrad, Anschrift,
Geburtsdatum, Geschlecht,
Auskunftssperren nach § 51
des Bundesmeldegesetzes | 0001,
0902 bis 0907a,
0916 bis 0919,
1200 bis 1212,

9. | derzeitige Staatsangehörig-
keiten | 1001, 1005,

10. | rechtliche Zugehörigkeit zu
einer öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaft | 1101, 1104,

11. | derzeitige Anschriften und
Anschrift der letzten
alleinigen Wohnung oder
Hauptwohnung, Haupt- und
Nebenwohnung, bei Zuzug
aus dem Ausland auch den
Staat und die letzte frühere
Anschrift im Inland | 1201 bis 1213a,
1223,

12. | Einzugsdatum, Auszugsda-
tum | 1301, 1301a,
1306, 1314,

13. | Familienstand, bei Verheirate-
ten oder Personen, die eine
Lebenspartnerschaft führen,
Datum und Ort der Ehe-
schließung oder Begründung
der Lebenspartnerschaft so-
wie bei Eheschließung oder
Begründung der Lebenspart-
nerschaft im Ausland auch
den Staat | 1401 bis 1403,
1408, 1409,

14. | zum Ehegatten oder Lebens-
partner:
Familienname, Vornamen,
Geburtsname, Doktorgrad,
Geburtsdatum, Geschlecht,
derzeitige Anschriften im Zu-
ständigkeitsbereich der Mel-
debehörde sowie Anschrift
der letzten alleinigen Woh-
nung oder Hauptwohnung
außerhalb der Zuständigkeit
der Meldebehörde,
Auskunftssperren nach § 51
des Bundesmeldegesetzes | 1501 bis 1508,
1516a bis 1524,
1533, 1534,
1200 bis 1213a,

15. | zu minderjährigen Kindern:
Familienname, Vornamen,
Geburtsdatum, Geschlecht,
Anschrift im Inland,
Auskunftssperren nach § 51
des Bundesmeldegesetzes | 1601 bis 1604a,
1606, 1607,
1200 bis 1212,

16. | Ausstellungsbehörde, Aus-
stellungsdatum, letzter Tag
der Gültigkeitsdauer und Se-
riennummer des Personal-
ausweises, des vorläufigen
Personalausweises, des
Ersatz-Personalausweises,
des anerkannten und gültigen
Passes oder Passersatzpapiers | 1700 bis 1709,

vorherige Änderung

17. | Auskunfts- und Übermitt-
lungssperren | 1801 bis 1804.


Bei
Zuzügen aus dem Ausland übermittelt die Zuzugsmeldebehörde die Daten an die für den letzten Wohnort im Inland zuständige Meldebehörde.



17. | Auskunfts- und Übermitt-
lungssperren | 1801 bis 1804,

18. | Seriennummer des
Ankunftsnachweises,
Ausstellungsdatum,
Gültigkeitsdauer | 1712 bis 1714.



3 Bei
Zuzügen aus dem Ausland übermittelt die Zuzugsmeldebehörde die Daten an die für den letzten Wohnort im Inland zuständige Meldebehörde.

(2) Soweit bei Ehegatten oder Lebenspartnern ohne gemeinsame Wohnung Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 15 des Bundesmeldegesetzes bei der Anmeldung zu speichern sind, übermittelt die Zuzugsmeldebehörde der Meldebehörde, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung des anderen Ehegatten oder des anderen Lebenspartners zuständig ist, im Anschluss an das Rückmeldeverfahren gemäß Absatz 1 folgende Daten:


| | Blattnummer des
DSMeld (Datenblatt)

1. | Familienname | 0101 bis 0106,

2. | Geburtsname | 0201 bis 0202,

3. | Vornamen | 0301, 0302,

4. | Doktorgrad | 0401,

5. | Geburtsdatum | 0601,

6. | Geschlecht | 0701,

7. | derzeitige Anschrift der allei-
nigen Wohnung oder Haupt-
wohnung | 1200 bis 1213,

8. | zum Ehegatten oder Lebens-
partner:
Familienname, Vornamen,
Geburtsname, Doktorgrad,
Geburtsdatum, Geschlecht,
derzeitige Anschrift der allei-
nigen Wohnung oder Haupt-
wohnung | 1501 bis 1506,
1517 bis 1522,
1200 bis 1213,

9. | Auskunftssperren nach § 51
des Bundesmeldegesetzes | 1801, 1802,

10. | Identifikationsnummern
oder Vorläufige Bearbei-
tungsmerkmale | 2701 bis 2703,
2705, 2707, 2708.