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Änderung § 1 2. BMeldDÜV vom 27.06.2024
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§ 1 2. BMeldDÜV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2024 geltenden Fassung | § 1 2. BMeldDÜV n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2024 geltenden Fassung durch Artikel 3 Abs. 5 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Allgemeines | |
(Text alte Fassung) (1) Diese Verordnung regelt die Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr, an die Datenstelle der Rentenversicherung, an das Bundesamt für Justiz, an das Kraftfahrt-Bundesamt, an das Bundeszentralamt für Steuern, an das Bundesverwaltungsamt und an das Ausländerzentralregister. | (Text neue Fassung) (1) Diese Verordnung regelt die Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr, an die Datenstelle der Rentenversicherung, an das Bundesamt für Justiz, an das Kraftfahrt-Bundesamt, an das Bundeszentralamt für Steuern und an das Ausländerzentralregister. |
(2) Meldebehörde im Sinne dieser Verordnung ist bei mehreren Wohnungen der betroffenen Person die Meldebehörde der Hauptwohnung. | |
(3) Die zu übermittelnden Daten sind in den §§ 4 bis 10 unter Angabe der Blatt-Nummern des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil - (DSMeld) in der jeweils gültigen Fassung bezeichnet. | (3) Die zu übermittelnden Daten sind in den §§ 4 bis 11 unter Angabe der Blatt-Nummern des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil - (DSMeld) in der jeweils gültigen Fassung bezeichnet. |
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