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§ 2 - Wertpapierprospektgebührenverordnung (WpPGebV)

V. v. 29.06.2005 BGBl. I S. 1875; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 53 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 01.07.2005; FNA: 4110-9-1 Börsenvorschriften
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§ 2 Gebühren



(1) Die gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen und die Gebührensätze bestimmen sich vorbehaltlich der Regelungen in § 3 nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis.

(2) 1Ein Prospekt im Sinne des Gebührenverzeichnisses ist ein Prospekt für ein Wertpapier. 2Bei einer drucktechnischen Zusammenfassung mehrerer Prospekte in einem Dokument fällt die Gebühr für jeden einzelnen Prospekt an. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für Wertpapier-Informationsblätter sowie für Nachträge, Wertpapierbeschreibungen in Verbindung mit Zusammenfassungen, endgültige Bedingungen und das endgültige Emissionsvolumen entsprechend. 4Ein Registrierungsformular, einschließlich eines einheitlichen Registrierungsformulars im Sinne des Gebührenverzeichnisses, ist ein Registrierungsformular für einen Emittenten. 5Satz 2 gilt für den Fall der drucktechnischen Zusammenfassung mehrerer Registrierungsformulare in einem Dokument entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 2 WpPGebV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.07.2019Artikel 2 Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen
vom 08.07.2019 BGBl. I S. 1002
aktuell vorher 15.08.2013Artikel 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
aktuell vorher 01.01.2011Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Wertpapierprospektgebührenverordnung
vom 06.12.2010 BGBl. I S. 1826
aktuellvor 01.01.2011früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 WpPGebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 WpPGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WpPGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage WpPGebV (zu § 2) Gebührenverzeichnis (vom 21.07.2019)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Wertpapierprospektgebührenverordnung
V. v. 06.12.2010 BGBl. I S. 1826
Artikel 1 1. WpPGebVÄndV
... vom 29. Juni 2005 (BGBl. I S. 1875) wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Absatzbezeichnung ... Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt gefasst: „Anlage (zu § 2 ) Gebührenverzeichnis  ...

Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen
G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1002
Artikel 2 2. EUProspVOAnpG Änderung der Wertpapierprospektgebührenverordnung
... Juli 2018 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender ... 2. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt gefasst: „Anlage (zu § 2 ) Gebührenverzeichnis  ...