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Änderung Anlage WpPGebV vom 01.01.2011

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Anlage WpPGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
Anlage WpPGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.07.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1002
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis


(Text neue Fassung)

Anlage (zu § 2) Gebührenverzeichnis


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Gebührentatbestand
| Gebühren in Euro

1. | Für die Hinterlegung der endgültigen
Bedingungen
des Angebots
(§ 6 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit
Satz
3 WpPG) | 25

2.
| Für die Hinterlegung des endgültigen
Emissionspreises
und des Emissionsvolumens
8 Abs. 1 Satz 9 WpPG) | 25

3.
| Gestattung der Nichtaufnahme
bestimmter Angaben

8 Abs. 2 WpPG) | 500

4.
| Für die Hinterlegung eines
jährlichen Dokuments
im Sinne des § 10 WpPG
(§ 10 Abs.
2 Satz 1 WpPG) | 100

5.
| Billigung eines Basisprospekts
im
Sinne des § 6 Abs. 1 WpPG und für
dessen Hinterlegung
(§ 13 Abs. 1
und § 14 Abs. 1 Satz 1 WpPG) | 2.500

6.
| Billigung eines Basisprospekts
im
Sinne des § 6 Abs. 1 WpPG und für
dessen
Hinterlegung in den Fällen, in
denen nach Artikel 26 Abs. 4
der
Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der
Kommission vom 29. April 2004
die
Informationen eines, zuvor
oder
gleichzeitig, gebilligten
und
hinterlegten
Registrierungsformulars
durch Verweis einbezogen wurden
(§ 13 Abs.
1 und § 14 Abs. 1 Satz 1 WpPG) | 1.750

7.
| Billigung eines Prospekts,
der
als ein einziges Dokument im Sinne
des § 12 Abs.
1 Satz 1, 1. Alt. des WpPG
erstellt
worden ist und für dessen
Hinterlegung
(§ 13 Abs.
1 und § 14 Abs. 1 Satz 1 WpPG) | 4.000

8.
| Billigung eines Registrierungsformulars
im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 WpPG
und für
dessen Hinterlegung
(§ 13 Abs.
1 und § 14 Abs. 1 Satz 1 WpPG) | 2.250

9.
| Billigung einer Wertpapierbeschreibung
im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2
und 4 WpPG
und einer
Zusammenfassung im Sinne
des § 12 Abs.
1 Satz 2 und 5 WpPG
in Verbindung mit § 5 Abs.
2 Satz 2
bis 4 WpPG
und für deren Hinterlegung
(§ 13 Abs.
1 und § 14 Abs. 1 Satz 1 WpPG) | 1.750

10.
| Anordnung, dass die Werbung für
jeweils zehn aufeinander folgende Tage
auszusetzen ist (§
15 Abs. 6 Satz 1 WpPG) | 2.000

11. | Untersagung
der Werbung
(§ 15 Abs. 6 Satz 2 WpPG)
| 2.000

12.
| Billigung eines Nachtrags im Sinne
des § 16 Abs. 1 WpPG
(§ 16 Abs. 1
Satz 3 in Verbindung
mit § 13 Abs.
1 WpPG) | 500

13.
| Übermittlung einer Bescheinigung
im
Sinne des § 18 Abs. 1 WpPG über die
Billigung des Prospekts für jeden
Mitgliedstaat, an dessen zuständige
Behörde eine solche Bescheinigung
übermittelt wird
(§ 18 Abs.
1 Satz 1, auch in Verbindung
mit Abs. 2 WpPG) | 100

Ist die Bescheinigung
der Billigung
nach § 18 Abs.
1 Satz 2 WpPG innerhalb
von einem Werktag zu übermitteln, erhöht
sich die Gebühr um | 50

Hat die Bescheinigung
der Billigung eine Angabe
nach § 18 Abs. 3 WpPG zu enthalten,
erhöht sich die Gebühr um
| 50

14.
| Gestattung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 WpPG | 100

15. |
Billigung eines Prospekts, der von einem
Emittenten
nach den für ihn geltenden
Rechtsvorschriften
eines Staates, der
nicht
Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums
ist, erstellt worden
ist, für ein öffentliches Angebot oder
die
Zulassung zum Handel an einem
organisierten
Markt und für dessen
Hinterlegung
(§ 20 Abs.
1 und § 14 Abs. 1 Satz 1 WpPG) | 5.350

16. | Untersagung eines öffentlichen Angebots
21 Abs. 4 Satz 1 WpPG) | 4.000

17. | Anordnung, dass ein öffentliches Angebot
für höchstens zehn Tage auszusetzen ist
(§ 21 Abs. 4 Satz 2 WpPG) | 2.500

18. | Widerruf
der Billigung und Untersagung
des öffentlichen Angebots
(§ 21 Abs. 8 Satz 3 WpPG)
| 4.000




Nr.
| Gebührentatbestand | Gebühr
in
Euro

1. | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Wertpapierprospekt-
gesetzes (WpPG) |

1.1 | Gestattung der Veröffentlichung eines Wertpapier-Informationsblatts und dessen Aufbe-
wahrung
(§ 4 Absatz 1 und 2 WpPG) | 500

1.2 | Aufbewahrung eines aktualisierten Wertpapier-Informationsblatts
(§ 4 Absatz 8 WpPG) | 55

1.3 | Untersagung eines öffentlichen Angebots
(§ 18 Absatz 4 Satz 1 und 2 WpPG) | 4.000

1.4 | Anordnung, dass ein öffentliches Angebot nach § 18 Absatz 4 Satz 4 WpPG für höchs-
tens zehn Tage oder nach § 18 Absatz 7 zweiter Halbsatz zweite Variante WpPG aus-
zusetzen ist | 2.500

1.5 | Untersagung der Werbung
(§ 18 Absatz 5 Satz 2 zweiter Halbsatz erste Variante WpPG) | 2.000

1.6 | Anordnung, dass
die Werbung für jeweils zehn aufeinanderfolgende Tage auszusetzen ist
(§ 18 Absatz 5 Satz 2 zweiter Halbsatz zweite Variante WpPG) | 1.250

1.7 | Anordnung, dass ein öffentliches Angebot zu beschränken ist
(§ 18 Absatz 7 zweiter Halbsatz dritte Variante WpPG) | 2.500

1.8 |
Hinterlegung der endgültigen Bedingungen des Angebots oder des endgültigen Emissions-
preises und des Emissionsvolumens

(§ 6 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3 WpPG in der bis zum 20. Juli 2019
geltenden Fassung,
§ 8 Absatz 1 Satz 9 WpPG in der bis zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung)
| 1,55

1.9
| Billigung eines Nachtrags im Sinne des § 16 Absatz 1 WpPG in der bis zum 20. Juli 2019
geltenden Fassung
und dessen Hinterlegung
16 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 WpPG in der bis zum 20. Juli 2019
geltenden Fassung)
| 84

1.10
| Übermittlung einer Bescheinigung im Sinne des § 18 Absatz 1 WpPG in der bis zum 20. Juli
2019 geltenden Fassung über die Billigung des Prospekts für jeden Mitgliedstaat, an dessen
zuständige Behörde eine solche Bescheinigung übermittelt wird

18 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 WpPG in der bis zum 20. Juli 2019
geltenden Fassung)
| 8,55

2.
| Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU)
2017/1129 |

2.1 | Billigung
eines einheitlichen Registrierungsformulars im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2017/1129 und dessen Aufbewahrung oder
Billigung eines Registrierungsformulars im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz
2 Satz 1
und 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 und dessen Aufbewahrung
(Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129,
Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129)
| 3.250

2.2
| Billigung eines speziellen Registrierungsformulars für einen vereinfachten Prospekt auf der
Grundlage der vereinfachten Offenlegungsregelung für Sekundäremissionen im
Sinne des
Artikels
6 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 und 2 und des Artikels 14 Absatz 1 Unterabsatz 2
der Verordnung (EU) 2017/1129 und dessen Aufbewahrung
(Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz
1 der Verordnung (EU) 2017/1129) | 2.437,50

2.3
| Billigung eines speziellen Registrierungsformulars für einen EU-Wachstumsprospekt im Sinne
des Artikels
6 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 und 2 und des Artikels 15 Absatz 1 Unterabsatz 2
der Verordnung (EU) 2017/1129 und dessen Aufbewahrung
(Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129) | 2.437,50

2.4 |
Hinterlegung eines einheitlichen Registrierungsformulars im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2017/1129 ohne vorherige Billigung und dessen Aufbewahrung
(Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2
der Verordnung (EU) 2017/1129) | 65

2.5 | Hinterlegung einer Änderung zu einem einheitlichen Registrierungsformular im Sinne des
Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 und deren Aufbewahrung
(Artikel 9 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2017/1129) | 65

2.6 | Aufbewahrung der endgültigen Bedingungen des Angebots und der Zusammenfassung für
die
einzelne Emission
oder des endgültigen Emissionsvolumens
(Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/1129,
Artikel 8 Absatz 8
und 9 der Verordnung (EU) 2017/1129,
Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129) | 1,55

2.7 | Billigung von Änderungen eines einheitlichen
Registrierungsformulars im Sinne des Artikels 10
Absatz 3 Unterabsatz 2 oder 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 oder Billigung von Änderungen
eines einheitlichen Registrierungsformulars, die nach Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU)
2017/1129 deren Notifizierung vorausgeht
(Artikel 20 Absatz
1 der Verordnung (EU) 2017/1129) | 84

2.8
| Billigung eines Prospekts oder eines Basisprospekts, der als einziges Dokument im Sinne des
Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz
1 erste Alternative oder des Artikels 8 Absatz 6 Unterabsatz 1
erste Alternative der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt
worden ist, und dessen Aufbe-
wahrung
(Artikel 20 Absatz
1 und Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129) | 6.500

2.9 | Billigung einer Wertpapierbeschreibung und Zusammenfassung im Sinne des Artikels 6 Ab-
satz 3 Unterabsatz 2
Satz 1 und 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 und deren Aufbewahrung
(Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129)
| 3.250

2.10
| Billigung eines vereinfachten Prospekts oder eines Basisprospekts, der als einziges Dokument
im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 und des Artikels 6 Absatz 3 erste Alternative oder Artikel 8
Absatz 6 erste Alternative der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt worden ist, und
dessen
Aufbewahrung
(Artikel 20 Absatz
1 und Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129) | 4.875

2.11
| Billigung einer Wertpapierbeschreibung und Zusammenfassung für einen vereinfachten Pro-
spekt auf der Grundlage der vereinfachten Offenlegungsregelung für Sekundäremissionen
im
Sinne des Artikels 14 Absatz
1 und des Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 und 3 der
Verordnung (EU) 2017/1129 und dessen Aufbewahrung
(Artikel 20 Absatz
1 und Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129) | 2.437,50

2.12
| Billigung eines EU-Wachstumsprospekts oder eines Basisprospekts, der als einziges Doku-
ment im Sinne des Artikels
15 Absatz 1 und des Artikels 6 Absatz 3 erste Alternative oder des
Artikels 8 Absatz 6 erste Alternative der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt worden ist, und
dessen Aufbewahrung
(Artikel 20 Absatz
1 und Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129) | 4.875

2.13
| Billigung einer speziellen Wertpapierbeschreibung und speziellen Zusammenfassung im Sinne
des Artikels 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 und des Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 und 3
der Verordnung (EU) 2017/1129 und deren Aufbewahrung
(Artikel 20 Absatz
1 und Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129) | 2.437,50

2.14
| Billigung eines Nachtrags im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU)
2017/1129 und dessen Aufbewahrung oder

Billigung eines Nachtrags im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU)
2017/1129
(Artikel 23 Absatz
1 Unterabsatz 2 und Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU)
2017/1129)
| 84

2.15
| Billigung eines Prospekts, der von einem Emittenten nach den für ihn geltenden Rechtsvor-
schriften
eines Staates, der nicht Staat des Europäischen Wirtschaftsraums ist, erstellt worden
ist, für ein öffentliches Angebot oder die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt
und
dessen Aufbewahrung
(Artikel 29 Absatz
1 und Artikel 28 Unterabsatz 2 i. V. m. Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 1 der
Verordnung (EU) 2017/1129)
| 9.750