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Synopse aller Änderungen der WpPGebV am 01.01.2011
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2011 durch Artikel 1 der 1. WpPGebVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der WpPGebV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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WpPGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung | WpPGebV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 06.12.2010 BGBl. I S. 1826 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 Anwendungsbereich § 2 Gebühren § 3 Gebührenerhebung in besonderen Fällen § 4 Inkrafttreten | |
(Text alte Fassung) Anlage (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis | (Text neue Fassung) Anlage (zu § 2) Gebührenverzeichnis |
§ 2 Gebühren | |
(1) Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die Gebührensätze bestimmen sich vorbehaltlich der Regelungen in Absatz 2 und § 3 nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis. (2) Erfordert eine gebührenpflichtige Amtshandlung nach dieser Verordnung im Einzelfall einen außergewöhnlich hohen Verwaltungsaufwand, kann die nach dem Gebührenverzeichnis ermittelte Gebühr abhängig vom tatsächlichen Verwaltungsaufwand bis auf das Doppelte erhöht werden. | Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die Gebührensätze bestimmen sich vorbehaltlich der Regelungen in § 3 nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis. |
§ 3 Gebührenerhebung in besonderen Fällen | |
(1) Für die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die Vornahme der Amtshandlung festzusetzenden Gebühr erhoben. Wird ein Antrag nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 50 Prozent der für die Vornahme der Amtshandlung festzusetzenden Gebühr. (2) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe von 50 Prozent der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. War für die angefochtene Amtshandlung eine Gebühr nicht vorgesehen oder wurde eine Gebühr nicht erhoben, wird eine Gebühr bis zu 1.500 Euro erhoben. Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Gebührenentscheidung richtet, beträgt die Gebühr bis zu 10 Prozent des streitigen Betrags; Absatz 3 bleibt unberührt. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, ist keine Gebühr zu erheben. Das Verfahren zur Entscheidung über einen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen die festgesetzte Widerspruchsgebühr richtet, ist gebührenfrei. (3) Die Gebühr beträgt in den Fällen der Absätze 1 und 2 Satz 1 bis 3 mindestens 50 Euro. | (1) (aufgehoben) (2) 1 Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe von 50 Prozent der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. 2 War für die angefochtene Amtshandlung eine Gebühr nicht vorgesehen oder wurde eine Gebühr nicht erhoben, wird eine Gebühr bis zu 1.500 Euro erhoben. 3 Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Gebührenentscheidung richtet, beträgt die Gebühr bis zu 10 Prozent des streitigen Betrags; Absatz 3 bleibt unberührt. 4 Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, ist keine Gebühr zu erheben. 5 Das Verfahren zur Entscheidung über einen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen die festgesetzte Widerspruchsgebühr richtet, ist gebührenfrei. 6 Die Gebühr beträgt in den Fällen der Sätze 1 bis 3 mindestens 50 Euro. |
Anlage (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis | Anlage (zu § 2) Gebührenverzeichnis |
Gebührentatbestand | Gebühren in Euro 1. | Für die Hinterlegung der endgültigen Bedingungen des Angebots (§ 6 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3 WpPG) | 25 2. | Für die Hinterlegung des endgültigen Emissionspreises und des Emissionsvolumens (§ 8 Abs. 1 Satz 9 WpPG) | 25 3. | Gestattung der Nichtaufnahme bestimmter Angaben (§ 8 Abs. 2 WpPG) | 500 4. | Für die Hinterlegung eines jährlichen Dokuments im Sinne des § 10 WpPG (§ 10 Abs. 2 Satz 1 WpPG) | 100 5. | Billigung eines Basisprospekts im Sinne des § 6 Abs. 1 WpPG und für dessen Hinterlegung (§ 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 Satz 1 WpPG) | 2.500 6. | Billigung eines Basisprospekts im Sinne des § 6 Abs. 1 WpPG und für dessen Hinterlegung in den Fällen, in denen nach Artikel 26 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 die Informationen eines, zuvor oder gleichzeitig, gebilligten und hinterlegten Registrierungsformulars durch Verweis einbezogen wurden (§ 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 Satz 1 WpPG) | 1.750 7. | Billigung eines Prospekts, der als ein einziges Dokument im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. des WpPG erstellt worden ist und für dessen Hinterlegung (§ 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 Satz 1 WpPG) | 4.000 8. | Billigung eines Registrierungsformulars im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 WpPG und für dessen Hinterlegung (§ 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 Satz 1 WpPG) | 2.250 9. | Billigung einer Wertpapierbeschreibung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 und 4 WpPG und einer Zusammenfassung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 und 5 WpPG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 2 bis 4 WpPG und für deren Hinterlegung (§ 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 Satz 1 WpPG) | 1.750 10. | Anordnung, dass die Werbung für jeweils zehn aufeinander folgende Tage auszusetzen ist (§ 15 Abs. 6 Satz 1 WpPG) | 2.000 11. | Untersagung der Werbung (§ 15 Abs. 6 Satz 2 WpPG) | 2.000 12. | Billigung eines Nachtrags im Sinne des § 16 Abs. 1 WpPG (§ 16 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 WpPG) | 500 13. | Übermittlung einer Bescheinigung im Sinne des § 18 Abs. 1 WpPG über die Billigung des Prospekts für jeden Mitgliedstaat, an dessen zuständige Behörde eine solche Bescheinigung übermittelt wird (§ 18 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 WpPG) | 100 Ist die Bescheinigung der Billigung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 WpPG innerhalb von einem Werktag zu übermitteln, erhöht sich die Gebühr um | 50 Hat die Bescheinigung der Billigung eine Angabe nach § 18 Abs. 3 WpPG zu enthalten, erhöht sich die Gebühr um | 50 14. | Gestattung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 WpPG | 100 15. | Billigung eines Prospekts, der von einem Emittenten nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften eines Staates, der nicht Staat des Europäischen Wirtschaftsraums ist, erstellt worden ist, für ein öffentliches Angebot oder die Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt und für dessen Hinterlegung (§ 20 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 Satz 1 WpPG) | 5.350 16. | Untersagung eines öffentlichen Angebots (§ 21 Abs. 4 Satz 1 WpPG) | 4.000 17. | Anordnung, dass ein öffentliches Angebot für höchstens zehn Tage auszusetzen ist (§ 21 Abs. 4 Satz 2 WpPG) | 2.500 18. | Widerruf der Billigung und Untersagung des öffentlichen Angebots (§ 21 Abs. 8 Satz 3 WpPG) | 4.000 | Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro 1 | Für die Hinterlegung der endgültigen Bedingungen des Angebots (§ 6 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3 WpPG) oder des endgültigen Emissions- preises und des Emissionsvolumens (§ 8 Abs. 1 Satz 9 WpPG) | 1,55 2 | Für die Hinterlegung eines jährlichen Dokuments im Sinne des § 10 WpPG (§ 10 Abs. 2 Satz 1 WpPG) | 100 3 | Billigung eines Prospekts, der als ein einziges Dokument im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. des WpPG erstellt worden ist, oder eines Basisprospekts im Sinne des § 6 Abs. 1 WpPG (§ 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 Satz 1 WpPG) und für deren Hinterlegung | 6.500 4 | Billigung eines Registrierungsformulars im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 WpPG (§ 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 Satz 1 WpPG) und für dessen Hinterlegung | 3.250 5 | Billigung einer Wertpapierbeschreibung und Zusammenfassung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2, 4 und 5 WpPG oder eines Basisprospekts im Sinne des § 6 Abs. 1 WpPG in den Fällen, in denen nach Artikel 26 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 die Informationen eines Regis- trierungsformulars durch Verweis einbezogen wurden (§ 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 Satz 1 WpPG) und für deren Hinterlegung | 3.250 6 | Anordnung, dass die Werbung für jeweils zehn aufeinanderfolgende Tage auszu- setzen ist (§ 15 Abs. 6 Satz 1 WpPG) | 1.250 7 | Untersagung der Werbung (§ 15 Abs. 6 Satz 2 WpPG) | 2.000 8 | Billigung eines Nachtrags im Sinne des § 16 Abs. 1 WpPG (§ 16 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 WpPG) und für dessen Hinterlegung | 84 9 | Übermittlung einer Bescheinigung im Sinne des § 18 Abs. 1 WpPG über die Billigung des Prospekts für jeden Mitgliedstaat, an dessen zuständige Behörde eine solche Bescheinigung übermittelt wird (§ 18 Abs. 1 Satz 1, auch in Ver- bindung mit Abs. 2 WpPG) | 8,55 10 | Gestattung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 WpPG | 100 11 | Billigung eines Prospekts, der von einem Emittenten nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften eines Staates, der nicht Staat des Europäischen Wirtschafts- raums ist, erstellt worden ist, für ein öffentliches Angebot oder die Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt und für dessen Hinterlegung (§ 20 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 Satz 1 WpPG) | 9.750 12 | Untersagung eines öffentlichen Angebots (§ 21 Abs. 4 Satz 1 WpPG) | 4.000 13 | Anordnung, dass ein öffentliches Angebot für höchstens zehn Tage auszusetzen ist (§ 21 Abs. 4 Satz 2 WpPG) | 2.500 |
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