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Synopse aller Änderungen der WpPGebV am 01.01.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2011 durch Artikel 1 der 1. WpPGebVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der WpPGebV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

WpPGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
WpPGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.12.2010 BGBl. I S. 1826

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Gebühren
§ 3 Gebührenerhebung in besonderen Fällen
§ 4 Inkrafttreten
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis
(Text neue Fassung)

Anlage (zu § 2) Gebührenverzeichnis
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 2 Gebühren


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die Gebührensätze bestimmen sich vorbehaltlich der Regelungen in Absatz 2 und § 3 nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis.

(2) Erfordert eine gebührenpflichtige Amtshandlung nach dieser Verordnung im Einzelfall einen außergewöhnlich hohen Verwaltungsaufwand, kann die nach dem Gebührenverzeichnis ermittelte Gebühr abhängig vom tatsächlichen Verwaltungsaufwand bis auf das Doppelte erhöht werden.




Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die Gebührensätze bestimmen sich vorbehaltlich der Regelungen in § 3 nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 3 Gebührenerhebung in besonderen Fällen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Für die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die Vornahme der Amtshandlung festzusetzenden Gebühr erhoben. Wird ein Antrag nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 50 Prozent der für die Vornahme der Amtshandlung festzusetzenden Gebühr.

(2) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe von 50 Prozent der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. War für die angefochtene Amtshandlung eine Gebühr nicht vorgesehen oder wurde eine Gebühr nicht erhoben, wird eine Gebühr bis zu 1.500 Euro erhoben. Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Gebührenentscheidung richtet, beträgt die Gebühr bis zu 10 Prozent des streitigen Betrags; Absatz 3 bleibt unberührt. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, ist keine Gebühr zu erheben. Das Verfahren zur Entscheidung über einen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen die festgesetzte Widerspruchsgebühr richtet, ist gebührenfrei.

(3)
Die Gebühr beträgt in den Fällen der Absätze 1 und 2 Satz 1 bis 3 mindestens 50 Euro.



(1) (aufgehoben)

(2) 1 Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe von 50 Prozent der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. 2 War für die angefochtene Amtshandlung eine Gebühr nicht vorgesehen oder wurde eine Gebühr nicht erhoben, wird eine Gebühr bis zu 1.500 Euro erhoben. 3 Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Gebührenentscheidung richtet, beträgt die Gebühr bis zu 10 Prozent des streitigen Betrags; Absatz 3 bleibt unberührt. 4 Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, ist keine Gebühr zu erheben. 5 Das Verfahren zur Entscheidung über einen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen die festgesetzte Widerspruchsgebühr richtet, ist gebührenfrei. 6 Die Gebühr beträgt in den Fällen der Sätze 1 bis 3 mindestens 50 Euro.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis




Anlage (zu § 2) Gebührenverzeichnis


vorherige Änderung


Gebührentatbestand
| Gebühren in Euro

1.
| Für die Hinterlegung der endgültigen
Bedingungen
des Angebots
6 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit
Satz
3 WpPG) | 25

2. | Für die Hinterlegung
des endgültigen
Emissionspreises
und des Emissionsvolumens
8 Abs. 1 Satz 9 WpPG) | 25

3.
| Gestattung der Nichtaufnahme
bestimmter Angaben
(§ 8 Abs. 2 WpPG) | 500

4. |
Für die Hinterlegung eines
jährlichen
Dokuments im Sinne des § 10 WpPG
10 Abs. 2 Satz 1 WpPG) | 100

5.
| Billigung eines Basisprospekts
im Sinne des § 6 Abs. 1 WpPG und für
dessen Hinterlegung
(§ 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 Satz 1 WpPG) | 2.500

6. | Billigung eines Basisprospekts
im Sinne des § 6 Abs. 1 WpPG und für
dessen Hinterlegung in den Fällen, in
denen nach Artikel 26 Abs. 4 der
Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der
Kommission vom 29. April 2004 die
Informationen eines, zuvor oder
gleichzeitig, gebilligten und
hinterlegten Registrierungsformulars
durch Verweis einbezogen wurden
(§ 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 Satz 1 WpPG) | 1.750

7. | Billigung eines
Prospekts,
der
als ein einziges Dokument im Sinne
des
§ 12 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. des WpPG
erstellt
worden ist und für dessen
Hinterlegung
13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 Satz 1 WpPG) | 4.000

8.
| Billigung eines Registrierungsformulars
im
Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 WpPG
und für dessen Hinterlegung
13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 Satz 1 WpPG) | 2.250

9.
| Billigung einer Wertpapierbeschreibung
im
Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 und 4 WpPG
und einer Zusammenfassung
im Sinne
des
§ 12 Abs. 1 Satz 2 und 5 WpPG
in Verbindung mit § 5
Abs. 2 Satz 2
bis
4 WpPG und für deren Hinterlegung
13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 Satz 1 WpPG) | 1.750

10.
| Anordnung, dass die Werbung für
jeweils
zehn aufeinander folgende Tage
auszusetzen
ist (§ 15 Abs. 6 Satz 1 WpPG) | 2.000

11.
| Untersagung der Werbung
15 Abs. 6 Satz 2 WpPG) | 2.000

12.
| Billigung eines Nachtrags im Sinne
des
§ 16 Abs. 1 WpPG
16 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung
mit
§ 13 Abs. 1 WpPG) | 500

13.
| Übermittlung einer Bescheinigung
im
Sinne des § 18 Abs. 1 WpPG über die
Billigung des Prospekts für jeden
Mitgliedstaat,
an dessen zuständige
Behörde eine
solche Bescheinigung
übermittelt
wird
18 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung
mit
Abs. 2 WpPG) | 100

Ist die Bescheinigung der Billigung
nach § 18 Abs. 1 Satz 2 WpPG innerhalb
von einem Werktag zu übermitteln, erhöht
sich die Gebühr um
| 50

Hat die Bescheinigung der Billigung eine Angabe
nach § 18 Abs. 3 WpPG zu enthalten,
erhöht sich die Gebühr um | 50

14. |
Gestattung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 WpPG | 100

15.
| Billigung eines Prospekts, der von einem
Emittenten
nach den für ihn geltenden
Rechtsvorschriften eines Staates, der
nicht
Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums
ist, erstellt worden
ist,
für ein öffentliches Angebot oder
die
Zulassung zum Handel an einem
organisierten
Markt und für dessen
Hinterlegung
20 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 Satz 1 WpPG) | 5.350

16.
| Untersagung eines öffentlichen Angebots
21 Abs. 4 Satz 1 WpPG) | 4.000

17.
| Anordnung, dass ein öffentliches Angebot
für
höchstens zehn Tage auszusetzen ist
21 Abs. 4 Satz 2 WpPG) | 2.500

18. | Widerruf der Billigung und Untersagung
des öffentlichen Angebots
(§ 21 Abs. 8 Satz 3 WpPG) | 4.000





Nr.
| Gebührentatbestand | Gebühr in Euro

1
| Für die Hinterlegung der endgültigen Bedingungen des Angebots 6 Abs. 3
Satz
2, auch in Verbindung mit Satz 3 WpPG) oder des endgültigen Emissions-
preises
und des Emissionsvolumens 8 Abs. 1 Satz 9 WpPG) | 1,55

2
| Für die Hinterlegung eines jährlichen Dokuments im Sinne des § 10 WpPG 10
Abs.
2 Satz 1 WpPG) | 100

3
| Billigung eines Prospekts, der als ein einziges Dokument im Sinne des § 12 Abs. 1
Satz
1, 1. Alt. des WpPG erstellt worden ist, oder eines Basisprospekts im Sinne
des § 6 Abs. 1 WpPG (§
13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 Satz 1 WpPG) und für deren
Hinterlegung
| 6.500

4
| Billigung eines Registrierungsformulars im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 und 3
WpPG (§
13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 Satz 1 WpPG) und für dessen Hinterlegung | 3.250

5
| Billigung einer Wertpapierbeschreibung und Zusammenfassung im Sinne des § 12
Abs.
1 Satz 2, 4 und 5 WpPG oder eines Basisprospekts im Sinne des § 6
Abs.
1 WpPG in den Fällen, in denen nach Artikel 26 Abs. 4 der Verordnung (EG)
Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 die Informationen eines Regis-
trierungsformulars durch Verweis einbezogen wurden (§
13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1
Satz
1 WpPG) und für deren Hinterlegung | 3.250

6
| Anordnung, dass die Werbung für jeweils zehn aufeinanderfolgende Tage auszu-
setzen
ist (§ 15 Abs. 6 Satz 1 WpPG) | 1.250

7
| Untersagung der Werbung 15 Abs. 6 Satz 2 WpPG) | 2.000

8
| Billigung eines Nachtrags im Sinne des § 16 Abs. 1 WpPG 16 Abs. 1 Satz 3 in
Verbindung mit
§ 13 Abs. 1 WpPG) und für dessen Hinterlegung | 84

9
| Übermittlung einer Bescheinigung im Sinne des § 18 Abs. 1 WpPG über die
Billigung des Prospekts für jeden Mitgliedstaat, an dessen zuständige Behörde
eine
solche Bescheinigung übermittelt wird 18 Abs. 1 Satz 1, auch in Ver-
bindung mit
Abs. 2 WpPG) | 8,55

10
| Gestattung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 WpPG | 100

11
| Billigung eines Prospekts, der von einem Emittenten nach den für ihn geltenden
Rechtsvorschriften eines Staates, der nicht Staat des Europäischen Wirtschafts-
raums
ist, erstellt worden ist, für ein öffentliches Angebot oder die Zulassung zum
Handel
an einem organisierten Markt und für dessen Hinterlegung (§ 20 Abs. 1 und
§
14 Abs. 1 Satz 1 WpPG) | 9.750

12
| Untersagung eines öffentlichen Angebots 21 Abs. 4 Satz 1 WpPG) | 4.000

13
| Anordnung, dass ein öffentliches Angebot für höchstens zehn Tage auszusetzen
ist (§
21 Abs. 4 Satz 2 WpPG) | 2.500