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Änderung Anlage WpPGebV vom 01.01.2011
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Anlage WpPGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung | Anlage WpPGebV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 06.12.2010 BGBl. I S. 1826 |
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(Text alte Fassung) Anlage (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis | (Text neue Fassung)Anlage (zu § 2) Gebührenverzeichnis |
Gebührentatbestand | Gebühren in Euro 1. | Für die Hinterlegung der endgültigen Bedingungen des Angebots (§ 6 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3 WpPG) | 25 2. | Für die Hinterlegung des endgültigen Emissionspreises und des Emissionsvolumens (§ 8 Abs. 1 Satz 9 WpPG) | 25 3. | Gestattung der Nichtaufnahme bestimmter Angaben (§ 8 Abs. 2 WpPG) | 500 4. | Für die Hinterlegung eines jährlichen Dokuments im Sinne des § 10 WpPG (§ 10 Abs. 2 Satz 1 WpPG) | 100 5. | Billigung eines Basisprospekts im Sinne des § 6 Abs. 1 WpPG und für dessen Hinterlegung (§ 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 Satz 1 WpPG) | 2.500 6. | Billigung eines Basisprospekts im Sinne des § 6 Abs. 1 WpPG und für dessen Hinterlegung in den Fällen, in denen nach Artikel 26 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 die Informationen eines, zuvor oder gleichzeitig, gebilligten und hinterlegten Registrierungsformulars durch Verweis einbezogen wurden (§ 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 Satz 1 WpPG) | 1.750 7. | Billigung eines Prospekts, der als ein einziges Dokument im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. des WpPG erstellt worden ist und für dessen Hinterlegung (§ 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 Satz 1 WpPG) | 4.000 8. | Billigung eines Registrierungsformulars im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 WpPG und für dessen Hinterlegung (§ 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 Satz 1 WpPG) | 2.250 9. | Billigung einer Wertpapierbeschreibung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 und 4 WpPG und einer Zusammenfassung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 und 5 WpPG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 2 bis 4 WpPG und für deren Hinterlegung (§ 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 Satz 1 WpPG) | 1.750 10. | Anordnung, dass die Werbung für jeweils zehn aufeinander folgende Tage auszusetzen ist (§ 15 Abs. 6 Satz 1 WpPG) | 2.000 11. | Untersagung der Werbung (§ 15 Abs. 6 Satz 2 WpPG) | 2.000 12. | Billigung eines Nachtrags im Sinne des § 16 Abs. 1 WpPG (§ 16 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 WpPG) | 500 13. | Übermittlung einer Bescheinigung im Sinne des § 18 Abs. 1 WpPG über die Billigung des Prospekts für jeden Mitgliedstaat, an dessen zuständige Behörde eine solche Bescheinigung übermittelt wird (§ 18 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 WpPG) | 100 Ist die Bescheinigung der Billigung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 WpPG innerhalb von einem Werktag zu übermitteln, erhöht sich die Gebühr um | 50 Hat die Bescheinigung der Billigung eine Angabe nach § 18 Abs. 3 WpPG zu enthalten, erhöht sich die Gebühr um | 50 14. | Gestattung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 WpPG | 100 15. | Billigung eines Prospekts, der von einem Emittenten nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften eines Staates, der nicht Staat des Europäischen Wirtschaftsraums ist, erstellt worden ist, für ein öffentliches Angebot oder die Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt und für dessen Hinterlegung (§ 20 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 Satz 1 WpPG) | 5.350 16. | Untersagung eines öffentlichen Angebots (§ 21 Abs. 4 Satz 1 WpPG) | 4.000 17. | Anordnung, dass ein öffentliches Angebot für höchstens zehn Tage auszusetzen ist (§ 21 Abs. 4 Satz 2 WpPG) | 2.500 18. | Widerruf der Billigung und Untersagung des öffentlichen Angebots (§ 21 Abs. 8 Satz 3 WpPG) | 4.000 | Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro 1 | Für die Hinterlegung der endgültigen Bedingungen des Angebots (§ 6 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3 WpPG) oder des endgültigen Emissions- preises und des Emissionsvolumens (§ 8 Abs. 1 Satz 9 WpPG) | 1,55 2 | Für die Hinterlegung eines jährlichen Dokuments im Sinne des § 10 WpPG (§ 10 Abs. 2 Satz 1 WpPG) | 100 3 | Billigung eines Prospekts, der als ein einziges Dokument im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. des WpPG erstellt worden ist, oder eines Basisprospekts im Sinne des § 6 Abs. 1 WpPG (§ 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 Satz 1 WpPG) und für deren Hinterlegung | 6.500 4 | Billigung eines Registrierungsformulars im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 WpPG (§ 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 Satz 1 WpPG) und für dessen Hinterlegung | 3.250 5 | Billigung einer Wertpapierbeschreibung und Zusammenfassung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2, 4 und 5 WpPG oder eines Basisprospekts im Sinne des § 6 Abs. 1 WpPG in den Fällen, in denen nach Artikel 26 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 die Informationen eines Regis- trierungsformulars durch Verweis einbezogen wurden (§ 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 Satz 1 WpPG) und für deren Hinterlegung | 3.250 6 | Anordnung, dass die Werbung für jeweils zehn aufeinanderfolgende Tage auszu- setzen ist (§ 15 Abs. 6 Satz 1 WpPG) | 1.250 7 | Untersagung der Werbung (§ 15 Abs. 6 Satz 2 WpPG) | 2.000 8 | Billigung eines Nachtrags im Sinne des § 16 Abs. 1 WpPG (§ 16 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 WpPG) und für dessen Hinterlegung | 84 9 | Übermittlung einer Bescheinigung im Sinne des § 18 Abs. 1 WpPG über die Billigung des Prospekts für jeden Mitgliedstaat, an dessen zuständige Behörde eine solche Bescheinigung übermittelt wird (§ 18 Abs. 1 Satz 1, auch in Ver- bindung mit Abs. 2 WpPG) | 8,55 10 | Gestattung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 WpPG | 100 11 | Billigung eines Prospekts, der von einem Emittenten nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften eines Staates, der nicht Staat des Europäischen Wirtschafts- raums ist, erstellt worden ist, für ein öffentliches Angebot oder die Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt und für dessen Hinterlegung (§ 20 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 Satz 1 WpPG) | 9.750 12 | Untersagung eines öffentlichen Angebots (§ 21 Abs. 4 Satz 1 WpPG) | 4.000 13 | Anordnung, dass ein öffentliches Angebot für höchstens zehn Tage auszusetzen ist (§ 21 Abs. 4 Satz 2 WpPG) | 2.500 |
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