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Änderung § 2 WpPGebV vom 15.08.2013

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§ 2 WpPGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 2 WpPGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 67 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Gebühren


(Text alte Fassung)

Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die Gebührensätze bestimmen sich vorbehaltlich der Regelungen in § 3 nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis.

(Text neue Fassung)

Die gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen und die Gebührensätze bestimmen sich vorbehaltlich der Regelungen in § 3 nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis.